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Update Rufbereitschaft in Krankenanstalten

Update Rufbereitschaft in Krankenanstalten

Nach geltender Rechtslage mussten in Zentralkrankenanstalten gemäß § 8 Abs 1 Z 2 KAKuG der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben war. Diese Formulierung war nicht nur überschießend sondern auch unpräzise, weshalb der Gesetzgeber nunmehr die Änderung der Rufbereitschaftsregelungen im Parlament beschlossen hat:

Durch die Ergänzung des § 8 Abs 1 Z 2 KAKuG soll die Möglichkeit geschaffen werden, in nicht klinischen Sonderfächern (zB Gerichtsmedizin, medizinische und chemische Labordiagnostik, Pathologie) sowie in jenen Fällen, in denen es nicht auf Grund akuten Komplikationsmanagements erforderlich ist, im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten abzusehen, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist. Dabei ist der Anwesenheit einer gebotenen Anzahl von Fachärzten besonderes Augenmerk zu schenken. Das Komplikationsmanagement inkludiert die Sicherstellung der Versorgung von Notfällen. Klargestellt wird, dass in den Abteilungen Anästhesiologie, Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein muss. In den übrigen Fächern reicht es fortan aus, wenn eine Rufbereitschaft eingerichtet wird.

Für die Bundesländer besteht die Möglichkeit, in ihren Landeskrankenanstaltengesetzen zu regeln, dass bei Bedarf die Landesregierung über die Frage bescheidmäßig entscheidet, in welchen Abteilungen Rufbereitschaft vorgesehen werden kann.

Abzuwarten bleibt, wie Länder und letztlich die Krankenanstalten ihr Komplikationsmanagement einrichten. Aus der bundesgesetzlichen Vorgabe, dass die Sicherstellung der Versorgung von Notfällen gewährleistet sein muss, ist jedenfalls wenig abzuleiten.

Der Gesetzgeber hat die Änderung leider nicht zum Anlass genommen, um auf die in der Lehre heftig geführte Diskussion rund um die Abgrenzung Rufbereitschaft/Arbeitszeit einzugehen. Viele Fragen zu diesem Thema sind weiterhin umstritten. Klar ist lediglich, dass die Rufbereitschaft wesentlich geringer abgegolten wird. Ob das die von der Novelle betroffenen Fachärzte ohne weiteres in Kauf nehmen, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Paul Kessler

Paul Kessler

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