Warning: Declaration of tie_mega_menu_walker::start_el(&$output, $item, $depth, $args, $id = 0) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = NULL, $id = 0) in /home/.sites/784/site3043627/web/wp-content/themes/sahifa/functions/theme-functions.php on line 1914 FPLP bloggt – The Next Generation Law Firm http://www.fplp-bloggt.at Wed, 02 Feb 2022 14:10:38 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.7.11 THE ART LAW REVIEW SECOND EDITION: AUSTRIAN CHAPTER http://www.fplp-bloggt.at/2022/02/02/the-art-law-review-second-edition-austrian-chapter/ http://www.fplp-bloggt.at/2022/02/02/the-art-law-review-second-edition-austrian-chapter/#respond Wed, 02 Feb 2022 14:10:37 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1318 At the time of writing, the pandemic is still ongoing. In addition to the overriding issue of covid-19, the restitution of Nazi-looted art continues to be an issue. However, there seems to be a tendency to publicise these cases less, and give them a lower profile, than in the past.

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NON-FUNGIBLE TOKENS IN DER KUNST http://www.fplp-bloggt.at/2022/01/10/non-fungible-tokens-in-der-kunst/ http://www.fplp-bloggt.at/2022/01/10/non-fungible-tokens-in-der-kunst/#respond Mon, 10 Jan 2022 11:52:56 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1309 Die Blockchain-Technologie ist mit Sicherheit eine der faszinierendsten technischen Innovationen der letzten Jahre und trifft dabei augenscheinlich den Nerv der Zeit. Die Blockchain zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass digitale Informationen manipulationssicher, transparent und unveränderbar dokumentiert werden können. Diese Charakteristika und Vorteile gegenüber anderen Technologien bewirken einen breiten Anwendungsbereich und werden durch die aktuelle Hochkonjunktur blockchainbasierter Anwendungen augenscheinlich.

Mit der Blockchain untrennbar verbunden sind NFTs (non fungible tokens). Ganz konkret sind NFTs einzigartige Datensätze mit weitgehend frei gestaltbaren Inhalten, die auf einer Blockchain gespeichert sind. Obwohl NFTs kein absolut neues Phänomen sind, eröffnen sich in der Praxis dadurch ungeahnte Anwendungsbereiche, besonders für Gegenstände, deren physischer Besitz nicht möglich oder nötig ist, was wiederum auf Teile des Kunstmarktes zutrifft. Das breite Interesse an NFTs in diesem Marktsegment rührt nicht zuletzt daher, dass in jüngster Zeit grandiose Umsätze mit dem Verkauf von NFTs erzielt worden sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Versteigerung des digitalen Kunstwerks „Every Days – The First 5000 Days“ des Künstlers Beeple alias Mike Winkelmann für umgerechnet knapp 70 Mio Dollar (vgl hierzu https://www.theverge.com/2021/3/11/22325054/beeple-christies-nft-sale-cost-everydays-69-million) zu erwähnen, die zu einem ungemeinen Medienecho führte.

Doch nicht nur der Kunstmarkt, sondern auch die Rechtswissenschaft beschäftigt sich in jüngerer Zeit verstärkt mit NFTs und deren rechtlichen Einordnung. Während die schuldrechtliche Seite des Erwerbs von NFTs als unproblematisch angesehen wird [vgl für viele etwa Anderl/Aigner/Schelling in Anderl (Hrsg), Blockchain in der Rechtspraxis (2020), 66] gilt für das Sachenrecht genau das Gegenteil. Einstimmig geht die Lehre davon aus, dass es sich bei einem NFT um eine Sache iSd § 285 ABGB handelt [vgl für viele etwa Pachinger/Kubik/Schneider in Omlor/Link, Kryptowährungen (2021), 945], jedoch besteht Uneinigkeit dahingehend, ob es sich bei NTFs um bewegliche, unbewegliche oder unkörperliche Sachen handelt. Zudem divergieren die Meinungen aufgrund der (noch) fehlenden gesetzlichen Regelung, sowie klarstellender Judikatur hinsichtlich der Übergabe zur Rechteübertragung oder Rechteeinräumung (Eigentum, Sicherungseigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten). So wird beispielsweise etwa die Übertragung des NTF als eine Besitzanweisung an die Blockchain oder als ein Vermerk auf der Blockchain wie beim Grundbuchangesehen.

Aufgrund dieser rechtlichen Grauzone wollen wir Ihnen trotzdem erläutern, worauf Sie bei einem Kauf/Verkauf eines NFT Kunstwerkes aus rechtlicher Perspektive achten sollten

Eigentumserwerb

Grundsätzlich erfordert jeder Eigentumserwerb gem. § 380 ABGB Titel und Modus. Ohne einen entsprechenden Titel (Rechtsgrund, zB Kaufvertrag) geht somit das Eigentum, am verwiesenen Gegenstand und/oder am verbrieften Recht niemals über, unabhängig davon, ob und welche Übergabe stattgefunden hat. Modus bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes als Besitzübergang. Der Modus hinsichtlich des verwiesenen Gegenstands richtet sich naturgemäß danach, ob es sich um eine körperliche (bewegliche oder unbewegliche) oder unkörperliche Sache handelt. Die Einordung von NTFs als bewegliche, unbewegliche oder unkörperliche Sache wird in der Lehre teils kontrovers diskutiert und begründet, womit auch die zugehörige Frage nach dem Modus eines NFT-Eigentumserwerbes als strittig anzusehen ist. Trotz dieses Meinungsstreites gilt im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb der Grundsatz „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“- mit anderen Worten, dass nur der Eigentümer wirksam Eigentum übertragen kann. Käufer sollten daher altmodisch prüfen, ob sie das digitale Kunstwerk auch vom tatsächlichen Eigentümer erwerben und dafür Nachweise fordern.

Inhalt des NFT

Der Inhalt des NFT stellt selbstredend die Quintessenz der Transaktion dar und sollte grundsätzlich das betreffende Kunstwerk beinhalten. Doch auf Grund des exorbitanten Stromverbrauchs und der damit einhergehenden Umweltbelastung (eine einfache Transaktion in der Bitcoin Blockchain benötigt derzeit ca. 1.000 kWh – so viel wie zehn Langstreckenfahrten mit einem Tesla-Model S), sowie der von der Größe des Datensatz abhängigen Transaktionskosten (diese berechnen sich nach einem relativ komplexen Verfahrens, das vom Volumen der zu speichernden Daten, der in der Transaktion übermittelten Daten, einer Grundgebühr und der Auslastung des Netzes abhängt), kommt es auch idZ zu Differenzierungen. In praxi behilft man sich ob der obigen Gründe zumeist damit, das digitale Kunstwerk anderswo abzuspeichern und begnügt sich damit nur den dazugehörigen Link in den NFT einzubringen. Durch diese Vorgangsweise werden zwar (monetäre) Ressourcen geschont aber auch der Wert des NFT geschwächt, da sich der verlinkte Inhalt rasch ändern oder gar komplett verschwinden kann. Die Parteien sollten daher sicherstellen, ob das digitale Kunstwerk als solches oder nur der zugehörige Link in den NFT eingebracht wird. In zweiterem Fall sollte zudem unbedingt sichergestellt werden, dass der diesbezügliche Link „wasserdicht“ ist.

Urheberrecht

Nachdem sämtliche durchgeführte Transaktionen bis zum Ersteller des NFT rückverfolgbar sind, fungieren NFTs als Echtheitszertifikate und Eigentumsnachweise, was gerade im Bereich der digitalen Kunst von großer Bedeutung sein kann, denn in Hinblick auf die im Digitalbereich sonst nur allzu einfache Vervielfältigung ist es durch NFTs erstmals ermöglicht, einen Nachweis für die Rechte an dem digitalen „Original“ sicherzustellen. Doch ist idZ zu beachten, dass durch den Erwerb des NFT nicht auch automatisch die Nutzungsrechte an dem verlinkten Werk erworben werden, selbst wenn der NFT mit einem Kunstwerk verknüpft ist und dieses repräsentiert. Nicht einmal die Inhaberschaft an einer digitalen Kopie wird übertragen. Somit ist festzuhalten, dass der NFT zwar ein geeignetes Mittel der Provenienzfeststellung darstellen, doch auch in diesem Fall die erstmalige Ableitung der Verwertungsrechte vom Urheber nachgewiesen werden muss. Den Käufern solcher Kunstwerke ist daher dringend anzuraten, vor dem Abschluss des Kaufes sicherzugehen, dass der NFT vom Urheber des Bildes generiert wurde.

Lizenzbedingungen

Es empfiehlt sich zudem klare Bestimmungen in Form von Lizenzbedingungen bereits bei der Erstellung in einen NFT festzuschreiben, um Unklarheiten im Rahmen späterer Transaktionen zu vermeiden. Es ist zwar nicht unmittelbar vom Ausschluss jeglicher urheberrechtlichen Relevanz bei der Übertragung von NFTs auszugehen, wenn solche integrierten Lizenzbedingungen nicht festgeschrieben werden, jedoch ist im Zweifel gemäß § 33 Abs 2 UrhG anzunehmen, dass die Übertragung des NFT nicht mit der Einräumung von Verwertungsrechten einhergeht. Nachdem der gutgläubige Erwerb von urheberrechtlichen Verwertungsrechten nach hA ausgeschlossen ist (vgl 4 Ob 106/91) vermindert die Einräumung solcher Rechte mittels NFTs im Vergleich zur analogen Einräumung jedenfalls das Risiko des Bestehens eines Rechtsmangels erheblich, gerade deswegen da es durch diese Technologie möglich ist sämtliche Transaktionen zurückzuverfolgen. Käufern besagter Kunstwerke bzw. NFT-Investoren sei daher geraten, darauf zu achten, ob und allenfalls welche Nutzungsrechte mit dem NFT verknüpft sind. Dies ist gerade für öffentliche Museen oder private Sammlungen essenziell, erfordert doch zum Beispiel eine Ausstellung oder eine öffentliche Wiedergabe auf einer Website eine Rechteeinräumung in Form einer urheberrechtlichen Lizenz.

Conclusio: NFTs bieten sowohl Kunstbegeisterten als auch Künstlern durch ihren dezentralen Aufbau eine innovative und vor allem sichere Möglichkeit, Werke zu kaufen und zu verkaufen. Doch bei allem Enthusiasmus sind noch einige rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit NFTs strittig und nicht ausjudiziert. Der Gesetzgeber und/oder die Rechtsprechung sind am Zug die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und für Klarheit zu sorgen. Es bleibt in diesem Sinne spannend, wie sich der Kunstmarkt und die Rechtslage weiterentwickeln werden. Wir bleiben jedenfalls für Sie am Puls der Zeit.

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Partnerassistent:in gesucht ! http://www.fplp-bloggt.at/2021/06/22/partnerassistant-gesucht/ http://www.fplp-bloggt.at/2021/06/22/partnerassistant-gesucht/#respond Tue, 22 Jun 2021 08:05:40 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1304 Recht besteht aus kleinen Buchstaben, die große Wirkung zeigen, sobald wir sie in die richtige Reihenfolge gebracht haben. Und dazu brauchen wir Ihr Können und Ihre Unterstützung!

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Bitte senden Sie Ihre vollständige Bewerbung an: Stephanie Pehringer, karriere@fplp.at

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AUSBLICK SPORTRECHT – SCHWERPUNKT RADSPORT FRÜHLING 2021 http://www.fplp-bloggt.at/2021/04/20/ausblick-sportrecht/ http://www.fplp-bloggt.at/2021/04/20/ausblick-sportrecht/#respond Tue, 20 Apr 2021 06:58:52 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1290 Endlich Frühling! Die Luft ist mild, Bäume und Sträucher sind voller Knospen und die Tage werden wieder länger. Nach den langen und teils trostlosen Tagen im Winter, ist es wieder an der Zeit bei angenehmen Temperaturen an der frischen Luft, Sport zu treiben. Für uns bietet dieser Umstand die Gelegenheit, Sie über die neuesten Entwicklungen im Sportrecht zu informieren.

Eine der beliebtesten Sportarten im Frühling stellt das (Renn) Radfahren dar. Doch birgt diese Sportart neben dem Gefühl von Freiheit leider auch einige nicht zu unterschätzende Gefahren. Deswegen überrascht es nicht, dass der OGH in mehreren aktuellen Entscheidungen mit Fällen im Zusammenhang mit Radfahrern konfrontiert wurde.

Windschattenfahren (OGH 2 Ob 226/18a)

Das sogenannte „Windschattenfahren“ stellt im Radsport ein allgegenwärtiges Phänomen dar, dass unter den verschiedenen Verkehrsteilnehmern kontrovers diskutiert wird. Fordern die Einen vehement ein Verbot, erfreut sich das Windschattenfahren jedoch auf Grund der Kraftersparnis bei Radfahrern (nicht nur unter Radprofis) großer Beliebtheit und stellt somit im Radsport einen ganz wesentlichen Teil des Gruppenfahrens dar.

Der Vorteil des Windschattenfahrens wird dadurch bewirkt, dass ein Fahrer den anderen die Möglichkeit bietet, direkt hinter diesem in seinem Windschatten zu fahren. Auf diese Weise sparen alle Akteure, die mit dem Fahrrad hinter diesem fahren, etwa 25 Prozent der Energie bei gleicher Geschwindigkeit. Auf Grund des dichten Hintereinanderfahrens gehen jedoch Risiken auf die Sportler über, was in weiterer Folge auch Fragen haftungsrechtlicher Natur aufwirft.

Grundsätzlich normiert die Straßenverkehrsordnung, dass jeder Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, dass diesem jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich ausgebremst wird. Nach der Judikatur des OGH liegt die Schutznorm des § 18 Abs 1 StVO in der Hintanhaltung aller Gefahren, die aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen entstehen (OGH 2 Ob 226/18a, RS0132713), womit alle potenziell gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor jeglichen direkten und indirekten Risiken des unmittelbaren Hintereinanderfahrens geschützt werden sollen. Diese Risiken manifestieren sich vor allem in einem erhöhten Kollisionsrisiko zwischen dem Vorder- und Hintermann, in einem durch die eingeschränkte Sicht begrenzten Blickfeld und der daraus resultierenden verringerten Reaktionszeit hinsichtlich der Abwehr potenzieller Gefahren. Kurzum wird der Windschattenfahrer aufgrund der genannten Entscheidung gegenüber dem Geschädigten ersatzpflichtig und/oder hat im eigenen Schadensfall einen Anspruchsentfall oder eine Anspruchskürzung hinzunehmen, wenn ein iSd § 18 Abs 1 StVO rechtswidriges und kausales Hintereinanderfahren festgestellt wird.

Umso mehr überraschte der OGH in einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 226/18a). Die Klägerin, eine Radfahrerin, fuhr in diesem Fall auf einem Radweg rechtsgelagert mit einer Geschwindigkeit von 20 – 25 km/h und im Abstand von 2 bis 3 Meter hinter ihrem Ehemann, in dessen Windschatten. Die beklagte Radfahrerin fuhr ebenfalls auf der rechten Seite, jedoch lenkte sie ihr Fahrrad unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit der Klägerin immer weiter nach links und überschritt dadurch die Fahrbahnmitte. Während der Ehemann der Klägerin, der Beklagten gerade noch ausweichen konnte, kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Kollision. Im darauffolgenden Verfahren wurde der Klägerin kein Vorwurf und somit auch kein Mitverschulden angelastet, da die beklagte Radfahrerin die schadenskausale Überschreitung der Radwegmitte zu verantworten hatte und dies schlussendlich als einzig erhebliche Tatsache festgestellt wurde. Ein relevanter Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflichten nach § 18 Abs 1 StVO wurden in allen Instanzen verneint. Diese Entscheidung wurde in Teilen der Literatur stark kritisiert. Es bleibt spannend abzuwarten wie die Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen entscheiden werden und welche Auswirkung diese Entscheidung auf die Praxis des Windschattenfahrens nehmen wird.

Hinsichtlich der Haftung der am Windschattenfahren teilnehmenden Radsportler untereinander zeichnet sich ein differenziertes Bild. Demnach handelt derjenige der an einer Radsportveranstaltung, etwa einem Radrennen teilnimmt nach der Judikatur des OGH (1 Ob 549/92) auf eigene Gefahr, da er das in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko bewusst auf sich nimmt.

Bei privaten Gemeinschaftsfahrten, unabhängig davon, ob eine Trainingsfahrt oder eine reine „Vergnügungsfahrt“ abseits jeglichen Renncharakters vorliegt, ist darauf abzustellen, ob zwischen den teilnehmenden Radfahrern ein allgemein bejahender Konsens hinsichtlich des Windschattenfahrens besteht (RS0111575) oder nicht. Ist dies zu bejahen, hat der Geschädigte die Risiken bzw. Folgen im Schadensfall selbst zu tragen und kann im Schadensfall nicht auf den Haftungsfond des Schädigers zurückgreifen.

Helmpflicht für Radfahrer? (OGH 2 Ob 99/14v)

Immer wieder hört man im persönlichen Gespräch mit Freunden und Bekannten von einer vermeintlichen Helmpflicht für Radfahrer. Doch was ist dran an diesen Aussagen? Wir klären auf!

Der Gesetzgeber normiert grundsätzlich keine allgemeine Helmpflicht. Diese wird gem § 106 Abs 7 KFG (Kraftfahrgesetz) und § 68 Abs 6 StVO (Straßenverkehrsordnung) nur für Krafträder (Motorräder und Mopeds) und Fahrradbenützer im Alter von unter 12 Jahren angeordnet. Dem gegenüber hat eine allgemeine Helmpflicht für Erwachsene im Radfahrbereich nie in den Rechtsbestand Einzug gefunden. Jedoch legt die Rechtsprechung die eingangs beschrieben Helmpflicht für Fahrradbenützer im Alter von unter 12 Jahren darüber hinausgehend aus.

Demnach stellt das Nichttragen eines Helmes aus zivilrechtlicher Perspektive eine Sorglosigkeit hinsichtlich eigener Rechtsgüter dar und eröffnet den Mitverschuldenseinwand im Schadenersatzprozess, da die Rechtsprechung (OGH 2 Ob 99/14v) bei der Ausübung des Radsports vom Bestehen einer Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes ausgeht. Aus diesem Grund muss in diesem Zusammenhang die Frage gestellt werden, ob im Verkehrskreis des Geschädigten bereits ein allgemeines Bewusstsein hinsichtlich des vernünftigen und einsichtigen Radfahrers besteht, in der Unfallsituation einen Helm zu tragen. Der OGH verneinte diese Frage in seiner Entscheidung 2 Ob 135/04y für das Tragen eines Schutzhelmes auf Radwegen im Allgemeinen, stellte jedoch weiters fest, dass dies nicht für Rennradfahrer beim sportlich ambitionierten Radfahren gelte, da für diesen Personenkreis bereits ein entsprechendes Helmtragebewusstsein vorliege. Unter sportlich ambitionierten Radfahrern versteht das Höchstgericht, Radfahrer, die ein Rennrad benutzen, Rennradbekleidung tragen und hohe Fahrgeschwindigkeiten in Verbindung mit dem Eingehen besonderer Risiken aufweisen. Diese auf äußere Erscheinungsmerkmale reduzierte Abgrenzung wurde zurecht kritisiert. Auch wir vertreten die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang auf das Zusammentreffen mehrerer Gefahrenmomente abgestellt werden sollte und nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild des Radsportlers.

Aus der Verletzung der zivilrechtlichen Obliegenheit zum Tragen eines Helmes bei sportlich ambitionierter Fahrt folgt per se eine Kürzung des Schmerzensgeldanspruches gegen den Schädiger in Höhe von 25%. Voraussetzung hierfür ist, dass die erlittene Verletzung bei einer Verwendung eines Helmes geringer ausgefallen wäre. Es ist zu erwarten, dass diese Judikaturlinie auch auf andere Sportarten wie zB. Downhill-Mountainbike, aber auch Rodeln angewendet werden kann. Offen bleibt jedoch die Frage welcher Helm, in welcher Ausführung und in welcher Qualität ausreicht, um den von der Judikatur entwickelten Ansprüchen zu genügen. Eine eindeutige Klarstellung wäre an dieser Stelle wünschenswert.

Exkurs: Helmpflicht bei E-Bikes

Betreffend des bereits Ausgeführten, ist eine Besonderheit hinsichtlich der Verwendung von E-Bikes zu beachten. Grundsätzlich ist bei diesem, aktuell sehr angesagten Sportartikel zwischen einem sogenannten „schwachen“ E-Bike, mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und einem sogenannten „starken“ E-Bike mit einer Höchstleistung von mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h zu unterscheiden. Während schwache E-Bikes als Fahrräder gem. § 1 Abs 2a KFG iVm § 2 Abs 1 Z 22 StVO klassifiziert werden, sind starke E-Bikes als Motorfahrrad gem. § 2 Abs 1 Z 14 KFG einzuordnen. Daraus folgt, dass für schwache E-Bikes dieselben gesetzlichen Normen zur Anwendung gelangen, wie für Radfahrer und dass die Rechtsprechung hinsichtlich des Mitverschuldens bei Nichtverwendung eines Helmes wohl auch für sportlich ambitionierte E-Biker zu Anwendung gelangt. Anders stellt sich die Situation bei starken E-Bikes und Motorrad-E-Bikes dar, da hier gem. § 106 Z 7 KFG eine allgemeine Helmpflicht gilt. Das bedeutet wiederrum, dass das Nichttragen eines Helmes in dieser Konstellation ex lege zu einem Mitverschulden führt.

Auf Grund dieser Ausführungen empfehlen wir in dubio pro Helm.

Vorrangregel auf dem Treppelweg (OGH 2 Ob 66/20z)

In einem weiteren aktuellen Fall befasste sich der OGH mit der scheinbar trivialen Frage einer Vorrangsituation zwischen Radfahrern auf einem Treppelweg. Unter einem Treppelweg wird in Österreich ein Weg verstanden, der unmittelbar am Ufer von Flüssen oder Kanälen angelegt wurde, damit Menschen und Zugtiere Frachtschiffe flussaufwärts ziehen konnten. Im Zusammenhang mit Radfahren und Spaziergängern kommt vor allem dem 330 Kilometer langen Donauradweg von Passau nach Wien eine übergeordnete Bedeutung zu, da sich dieser unter Radfahrern großer Beliebtheit erfreut. Das Höchstgericht führte hierzu aus, dass gem. § 36 Abs 1 SchifffahrtsG iVm § 50.01 Z 3 Wasserstraßen-Verkehrsordnung auf Treppelwegen das Radfahren grundsätzlich gestattet ist und unabhängig von der strittigen Einstufung als Straße im öffentlichen Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO die gesetzlichen Anordnungen der StVO gelten. Demnach gilt auch auf Treppelwegen die gesetzliche Vorrangregel des § 19 StVO. Außerdem wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass wenn ein Wiesenweg in einen durchgehend asphaltierten geradlinig verlaufenden Treppelweg (wie etwa dem Donauradweg) einmündet, der Wiesenweg gegenüber dem Treppelweg als eine benachrangte Verkehrsfläche mit untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO zu qualifizieren ist.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorrangregel des § 19 StVO auch beim gemütlichen Ausflug auf dem Donauradweg zu beachten ist.

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RechtsanwaltsanwärterInnen gesucht http://www.fplp-bloggt.at/2020/12/22/rechtsanwaltsanwaerterinnen-gesucht-2/ http://www.fplp-bloggt.at/2020/12/22/rechtsanwaltsanwaerterinnen-gesucht-2/#respond Tue, 22 Dec 2020 16:07:37 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1280 WATERPROOF & A PEREFCT FIT

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Ärzte aufgepasst! – OGH trifft Klarstellung zum Beweismaß für Behandlungsfehler http://www.fplp-bloggt.at/2020/12/21/aerzte-aufgepasst/ http://www.fplp-bloggt.at/2020/12/21/aerzte-aufgepasst/#respond Mon, 21 Dec 2020 12:33:18 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1275 In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (6 Ob 137/20w) hat sich der Oberste Gerichtshof zum Beweismaß dafür, dass ein Behandlungsfehler ursächlich (also kausal) für einen konkret eingetretenen Gesundheitsschaden ist, geäußert. Schon bislang entsprach es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass Patienten hier eine Beweiserleichterung zugutekommt, da sie ansonsten in der Regel (mangels genauer Kenntnis der Tatumstände) mit besonderen, unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten konfrontiert wären. Die Frage, wie sich diese Beweiserleichterung im Detail darstellt, wurde aber in der Vergangenheit von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Häufig hat die Judikatur hierbei auf den sogenannten Anscheinsbeweis zurückgegriffen: Der Patient musste in einem ersten Schritt nachweisen, dass die (schon erwiesene) Pflichtverletzung nach dem typischen Geschehensablauf mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Gelingt das, liegt es dann am behandelnden Arzt darzulegen, dass die ernsthafte und konkrete Möglichkeit besteht, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf eine andere Ursache (z.B. auf eine körperliche Vorschädigung) zurückzuführen ist, als auf seinen Behandlungsfehler, um so den Anscheinsbeweis zu entkräften. Gelingt auch das, dann ist wieder der Patient am Zug: Er muss nun den vollen Beweis (= hohe Wahrscheinlichkeit) dafür erbringen, dass das sorgfaltswidrige Handeln des Arztes kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden war.

In seiner jüngsten Entscheidung gelangte der Oberste Gerichtshof nun zu dem Ergebnis, dass das oben dargestellte Modell des Anscheinsbeweises regelmäßig nicht geeignet sei, um die Beweisschwierigkeiten, mit denen ein Patient häufig konfrontiert ist, zu überwinden. In der Praxis lasse sich der Anscheinsbeweis nämlich leicht entkräften, etwa wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auch auf eine (nicht vom Arzt zu verantwortende) Komplikation zurückzuführen sein könnte. Wie auch im Bereich der Anlageberaterhaftung, bei der geschädigte Anleger häufig vor ähnlichen Beweisproblemen stehen wie Patienten, sei es daher nach Ansicht des OGH ausreichend, wenn der Patient nachweist, dass der Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Und selbst wenn dieser Nachweis nicht gelingen sollte, ist eine Haftung des behandelnden Arztes noch nicht ausgeschlossen. Ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesundheitsschädigung durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde nämlich gleich hoch wie die Wahrscheinlichkeit, dass besagte Schädigung bloß zufällig eingetreten ist, so haftet der Arzt für die Hälfte des Schadens.

Auf den Punkt gebracht: Wenngleich diese Entscheidung zweifelsfrei zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der Ärzte-Haftung beiträgt, so könnte sie auch dazu führen, dass sich Ärzte künftig vermehrt mit Ansprüchen von Patienten konfrontiert sehen, zumal die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Haftungsansprüchen damit leichter möglich ist.

Sollten Sie Interesse an oder weitere Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie Stefan Hammerschmidt per E-Mail unter s.hammerschmidt@fplp.at oder telefonisch unter +43 1 58258.

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Keycards für Wohnungen | Was ist zu beachten? http://www.fplp-bloggt.at/2020/10/07/keycards-fuer-wohnungen-was-ist-zu-beachten/ http://www.fplp-bloggt.at/2020/10/07/keycards-fuer-wohnungen-was-ist-zu-beachten/#respond Wed, 07 Oct 2020 09:03:19 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1254 Üblicherweise erhält der Wohnungseigentümer bei der Übergabe der Wohnung alle vorhandenen Schlüssel sowie die Sicherungskarte. Dadurch wird gewährleistet, dass der Wohnungseigentümer alleine darüber entscheiden kann, wer einen Schlüssel zu seinem Objekt erhält und wer, wie viele Schlüssel nachbestellen kann.

Bei neuen Wohnbauprojekten werden nunmehr vermehrt elektronische Schlösser eingebaut, die mittels Keycard zu öffnen sind. Durch eine Programmierung wird festgelegt, welche Räume/Objekte die Keycard öffnen kann. Dadurch ist es auch möglich, dass Keycards beliebig oft reproduziert werden können.

Der Wohnungseigentümer hat es daher nicht alleine in der Hand, wer eine Keycard zu seinem Objekt erhält.

In einem aktuellen Verfahren hat der OGH entschieden, dass es unzulässig ist ohne die Zustimmung der Wohnungseigentümer, „Generalkeycards“ zu programmieren mit denen ihre Wohnungstüre geöffnet werden kann (OGH 8. 4. 2020, 8 Ob 139/19b).

Wir empfehlen daher vor Übernahme von Wohnungseigentumsobjekten mit Keycardsystemen nachzufragen, wer die Daten zur Programmierung hat und wie sichergestellt wird, dass keine weiteren Keycards ohne Zustimmung hergestellt werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie Victoria Renezeder per E-Mail unter v.renezeder@fplp.at oder telefonisch unter +43 1 58258.

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Unternehmen online: Impressum, Datenschutz und FAGG http://www.fplp-bloggt.at/2020/10/01/unternehmen-online/ http://www.fplp-bloggt.at/2020/10/01/unternehmen-online/#respond Thu, 01 Oct 2020 14:59:18 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1246 Ob klassische Unternehmens-Website, Social-Media-Kanäle oder Smart Phone App, eine Internetpräsenz gehört zum A und O für Unternehmer. Die eigene Online-Plattform zieht jedoch zahlreiche gesetzliche Informationspflichten nach sich. Da Verletzungen der relevanten Normen durchwegs mit saftigen Verwaltungsstrafen sanktioniert sind, kann es vor allem für Jungunternehmer schnell schmerzhaft werden.

Im Folgenden soll daher ein kompakter Überblick über die wichtigsten Bestimmungen gegeben werden:

1 Impressum

1.1. Unternehmer sind nach dem Unternehmensgesetzbuch bzw der Gewerbeordnung verpflichtet bestimmte Angaben auf Websites und Geschäftsbriefen, die – in welcher Form auch immer (zB Papier oder E-Mail) – an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind zu machen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um den Namen des Gewerbetreibenden bzw. Firma laut Firmenbuch, Rechtsform, Sitz bzw. Standort der Gewerbeberechtigung (kann von der Geschäftsanschrift abweichen), Firmenbuchnummer sowie Firmenbuchgericht.

1.2. Darüber hinaus kommen die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes auf alle unternehmerisch betriebenen Websites (auch Social-Media-Kanäle) zur Anwendung, egal ob dort Waren vertrieben werden oder nur das Unternehmen präsentiert wird. Folgende Angaben sind zu machen: Geschäftsanschrift, Kontaktdaten, Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation, zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel die Gewerbebehörde), Verweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (hier kann in der Regel auf die Gewerbeordnung unter www.ris.bka.gv.at verlinkt werden), UID-Nummer (falls vorhanden).

1.3. Auch nach dem Mediengesetz sind private und kommerzielle Website-Betreiber zur Offenlegung bestimmter Informationen verpflichtet. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen „großer“ und „kleiner“ Website. Eine „große“ Website beinhaltet Informationen, die über die bloße Präsentation des Unternehmens bzw. seiner Produkte/Leistungen hinausgehen und die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen können (zB durch redaktionelle Beiträge). Bei allen anderen Websites handelt es sich um „kleine“ Websites mit verringerten Offenlegungspflichten (ie.: Name/Firma des Medieninhabers [in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website], Unternehmensgegenstand, Wohnort/Sitz des Medieninhabers).

2 Datenschutz & Cookies

2.1. Die DSGVO ist auf die

  • automatisierte Verarbeitung (Definition: Erheben, Speichern, Auslesen, Verändern, Verbreiten etc)
  • personenbezogener Daten (Definition: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) anwendbar.

2.2. Eine Datenverarbeitung ist nur dann erlaubt, wenn einer der Erlaubnistatbestände der DSGVO erfüllt wird (zB Erforderlichkeit für die Erfüllung eines Vertrages mit dem Betroffenen, Einwilligung des Nutzers, rechtliche Verpflichtung, berechtigtes Interesse).

2.3. In der Praxis bildet häufig die Einwilligung des Nutzers den Erlaubnistatbestand. Diese Einwilligung muss durch eine unmissverständliche Willensbekundung erfolgen (zB eine schriftliche Erklärung [auch elektronisch], Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Webseite) und jederzeit widerrufen werden können.

2.4. Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen (Definition: die Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet)  bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden (zB Ausfüllen eines Formulars durch die betroffene Person).Die Informationen sind zum Zeitpunkt der Datenerhebung – also bevor der tatsächliche Datenfluss einsetzt – zu erteilen und müssen leicht zugänglich sein (zB durcheinen gut sichtbaren Link zur Datenschutzerklärung am Ende jeder Seite).

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Wenn dies nicht bereits klar ersichtlich ist (zB aus dem ausgefüllten Formular)
  • Zweck der Datenverarbeitung: Solche Zwecke können zB Vertragsabwicklung, Werbung, Qualitätssicherung oder Forschung sein.
  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: auf welchen Erlaubnistatbestand der Verantwortliche seine Verarbeitung stützt. Hier ist die konkrete Rechtsgrundlage für den konkreten Zweck anzuführen, nicht alle möglichen Grundlagen.
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern: Daneben müssen die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten mitgeteilt werden.
  • Drittlandsbezug: wenn beabsichtigt ist, die personenbezogenen Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln.
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Falls ein Datenschutzbeauftragter vorhanden ist.
  • Dauer der Speicherung der Daten: Die Dauer kann für jeden Zweck unterschiedlich sein, es macht daher Sinn, keine allgemeine Formulierung zu verwenden, sondern zweckbezogen auszuführen.
  • Information über die Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Widerruf einer Einwilligung, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

2.5. Werden die personenbezogenen Daten nicht direkt beim Nutzer erhoben, sondern aus anderer Quelle ist der Verantwortliche verpflichtet zusätzlich zu den Angaben bei einer Direkterhebung (siehe Punkt 2.3.) folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden. Die Offenlegung der Datenkategorie ist hier erforderlich, weil die betroffene Person an der Datenermittlung nicht beteiligt war und deshalb diese Information benötigt, um einschätzen zu können, welche Daten von ihr überhaupt verarbeitet werden. Eine grobe Umschreibung der Daten ist dabei ausreichend.
  • Aus welchen Quellen die personenbezogenen Daten stammen. Liegt keine Direkterhebung vor, ist es für die betroffene Person wesentlich zu wissen, woher die personenbezogenen Daten stammen (etwa um eine allfällige Rückverfolgung zu erleichtern).

2.6. Verwendet der Website-Betreiber Cookies, so ist das Telekommunikationsgesetz zu beachten. Der Nutzer ist darüber zu informieren, welche Daten (personenbezogen oder nicht) ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt sowie für wie lange die Daten gespeichert werden. Es reicht nicht aus, bloß in der Datenschutzerklärung auf den Einsatz von Cookies hinzuweisen. Vielmehr müssen dem Nutzer die erwähnten Informationen mitgeteilt und seine aktive Einwilligung zur Datenverarbeitung eingeholt werden („Opt-in“). Ein vorangekreuztes Ankreuzkästchen erfüllt diese Voraussetzung nicht (EuGH, 01.10.2019, C-673/17).

2.7. Auch Unternehmen die keine „eigene“ Website, sondern Social-Media für ihren Webauftritt nutzen, können zur Informationserteilung nach der DSGVO verpflichtet sein. Dies jedenfalls wenn ihnen der Social-Media-Kanal (zB Facebook) statistische Nutzerdaten zur Verfügung stellt und das Unternehmen anhand dieser Daten eine Parametrierung entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung und Förderung seiner Tätigkeiten vornimmt (EuGH, 05.06.2018, C-210/16)

2.8. Wir empfehlen daher eine detaillierte Vorabinformation des Nutzers mittels umfassender Datenschutzerklärung und die Einholung der nachweisbaren ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers vor Beginn der Datenverarbeitung („Opt-in“).

3 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz)

3.1. Dieses Gesetz ist bei sämtlichen Formen von Distanzgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern anwendbar (zB Vertragsabschlüsse aufgrund von Bestellungen via Postweg oder Fax, via Telefonanruf oder SMS, via Website oder E-Mail).

3.2 Vorvertragliche Informationspflichten

Das FAGG verpflichtet Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung, über die wichtigsten Inhalte des Vertrags aufzuklären (§ 4 FAGG):

  • die vom Unternehmer zu erbringende Leistung (zB die wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw der Dienstleistung),
  • die vom Verbraucher zu erbringende Leistung (zB den Gesamtpreis inklusive aller Steuern sowie zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstigen Kosten),
  • Informationen über den Unternehmer (zB Name bzw Firma, Anschrift, Kontaktdaten),
  • Informationen über den Vertrag (zB Bindungsdauer, Lieferbeschränkungen, Zahlungsmittel) und
  • Informationen über das Fernabsatz-Rücktrittsrecht (zB dessen Bestehen oder Nichtbestehen; die Bedingungen, Fristen und die Vorgangsweise bei dessen Ausübung).

Diese Informationen werden Vertragsbestandteil (relevant für allfällige Gewährleistungs-, Irrtums- bzw Schadenersatzansprüche), wobei Änderungen nur dann wirksam sind, wenn sie mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurden.

Übermittelt der Unternehmer dem Verbraucher Muster-Widerrufsbelehrungsformular (zu finden in Anhang I Teil A FAGG), wird die Erfüllung der Informationspflichten über das Fernabsatz-Rücktrittsrecht fingiert.

3.3 Button-Lösung

Der Verbraucher muss bei der Bestellung ausdrücklich seine Kenntnis darüber bestätigen, dass die Abgabe seiner Vertragserklärung eine Zahlungsverpflichtung auslöst (zB Button mit der gut lesbaren Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“).

3.4 Nachvertragliche Bestätigungs- und Informationspflichten

Haben Unternehmer und Verbraucher einen Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen, muss dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens zum Zeitpunkt der Warenlieferung oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung) eine entsprechende Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (zB.: per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden, die auch die bereits vorvertraglich zu erteilenden Informationen enthält.

Auf den Punkt gebracht: Im Zusammenhang mit dem unternehmerischen Webauftritt bestehen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Eine Vernachlässigung von Informationspflichten kann teuer werden. FPLP bietet Unternehmern individuelle Rechtsberatung, um die gesetzeskonforme Ausgestaltung ihrer Internetpräsenz sicherzustellen.

Bei Interesse kontaktieren Sie Philipp Felbermair per E-Mail unter p.felbermair@fplp.at oder telefonisch unter +43 1 58258.

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Klare Regelungen statt unternehmerischem Rosenkrieg – Was tun, wenn sich die Wege von Gesellschaftern trennen? Und noch wichtiger: Wie baut man vor? http://www.fplp-bloggt.at/2020/09/08/klare-regelungen-statt-unternehmerischem-rosenkrieg/ http://www.fplp-bloggt.at/2020/09/08/klare-regelungen-statt-unternehmerischem-rosenkrieg/#respond Tue, 08 Sep 2020 11:55:48 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1234 Obgleich die meisten Unternehmer oft über Jahrzehnte hinweg viel Blut, Schweiß und Tränen investieren müssen, um ihre Gesellschaft zu einem florierenden Unternehmen zu formen, kommt für viele der Tag, an dem sie sich von ihrem „Baby“ trennen wollen oder sogar müssen.

Die Gründe dafür können vielfältig sein: Vielleicht will der Unternehmer nach all der harten Arbeit nun seinen Lebensabend genießen und sich nicht mehr um geschäftliche Alltagsprobleme sorgen. Vielleicht haben sich die Lebenssituationen der einzelnen Gesellschafter über die Jahre so verändert, dass man zu der Erkenntnis gelangt, dass man künftig lieber getrennte Wege geht. Vielleicht war man auch so erfolgreich, dass sich nun die Big Player für das eigene Unternehmen interessieren, und plötzlich der Deal des Lebens ins Haus steht (Runtastic lässt grüßen).

Wie so oft sind aber die oben geschilderten Szenarien auch genau jene, in denen es zu Streit mit den Mitgesellschaftern kommt, sei es, weil sich einer übervorteilt fühlt, sei es, weil manche die plötzliche Trennung besser verkraften als andere. Im schlimmsten Fall kann das Unternehmen an derartigen Auseinandersetzungen sogar zu Grunde gehen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass sich Gesellschafter früh mit diesem Thema auseinandersetzen und klare Exit-Strategien für abwanderungs- oder verkaufswillige Gesellschafter festlegen.

In der Praxis steht den Gesellschaftern ein großes Repertoire an Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Folgenden werden drei der wichtigsten von ihnen, also

  • das Aufgriffsrecht bzw. die Aufgriffspflicht
  • das Vorkaufsrecht und
  • das Mitverkaufsrecht (Tag-along) bzw. die Mitverkaufspflicht (Drag-along)

kurz dargestellt:

1) Aufgriffsrecht und Aufgriffspflicht

Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, erkannte schon Friedrich Schiller. Dieser Rat gilt zwar in fast allen Lebensbereichen, insbesondere aber auch im Gesellschaftsrecht. Ob ein gemeinsames Unternehmen nun zum Mega-Erfolg oder zum Millionengrab wird, hängt nicht zuletzt auch von der Wahl der Mitgesellschafter ab. Aus diesem Grund liegt es meist im Interesse aller, dass einzelne Gesellschafter ihren Geschäftsanteil nicht völlig unkontrolliert an jeden x-beliebigen Dritten veräußern können. Andersfalls kann es sein, dass plötzlich der größte Mitbewerber mit am Tisch sitzt und über Wohl und Weh der eigenen Gesellschaft (mit-)entscheidet.

Zwar gibt es die Möglichkeit, jede Anteilsübertragung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft abhängig zu machen (man spricht hier von „Vinkulierung“), allerdings kann der abtretungswillige Gesellschafter die Zustimmung unter gewissen Voraussetzungen auch gerichtlich erzwingen.

Aus diesem Grund entscheiden sich die Gesellschafter häufig dazu, den verbleibenden Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht hinsichtlich des Geschäftsanteils des verkaufswilligen Gesellschafters einzuräumen. Auch hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig. In den meisten Fällen wird jedoch folgendes Prozedere vereinbart:

  1. Der verkaufswillige Gesellschafter informiert seine Mitgesellschafter über seine Verkaufsabsicht.
  2. Die Mitgesellschafter müssen binnen einer bestimmten Frist bekannt geben, ob sie den Geschäftsanteil des verkaufswilligen Gesellschafters aufgreifen (also kaufen) oder nicht. Häufig wird der Aufgriffspreis entweder durch einen Gutachter oder einen vorab festgelegten Berechnungsmodus definiert.
  3. Greifen die Mitgesellschafter den Geschäftsanteil nicht vollumfänglich auf, steht es dem verkaufswilligen Gesellschafter frei, seinen Geschäftsanteil an einen Dritten zu verkaufen.

Derartige Aufgriffsrechte können nicht nur für den Verkaufsfall, sondern etwa auch dann vereinbart werden, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder insolvent wird (wobei hier aufgrund jüngster Entwicklungen in der Judikatur unklar ist, ob das Aufgriffsrecht in diesem Fall hält).

Je nach Gusto können die Gesellschafter auch festlegen, dass die übrigen Gesellschafter sogar die Pflichthaben, den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aufzugreifen, wenn dieser seine Beteiligung veräußern möchte (Aufgriffspflicht). Bevor man eine solche Verpflichtung eingeht, sollte man sich aber Gedanken über die Finanzierung des Anteilserwerbes machen.

2) Vorkaufsrecht

Anstelle eines Aufgriffsrechts können die Gesellschafter auch ein Vorkaufsrecht vereinbaren. Dieses erfüllt eine ähnliche Funktion wie das Aufgriffsrecht und soll die freie Verfügungsmöglichkeit über die Geschäftsanteile einschränken und den übrigen Gesellschaftern eine Art primäres Bezugsrecht einräumen.

Zumeist wird bei Vorkaufsrechten folgendes Prozedere vereinbart:

  1. Der verkaufswillige Gesellschafter schließt mit einem Kaufinteressenten einen (aufschiebend bedingten) Kaufvertrag über seinen Geschäftsanteil ab.
  2. Anschließend informiert er die Mitgesellschafter über die Person des Kaufinteressenten und über die mit diesem vereinbarten Konditionen und bietet ihnen an, den Geschäftsanteil zu exakt diesen Bedingungen an die Mitgesellschafter (und nicht an den gesellschaftsfremden Kaufinteressenten) zu veräußern.
  3. Binnen einer bestimmten Frist teilen die Mitgesellschafter dem abtretungswilligen Gesellschafter mit, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen.
  4. Tun sie das nicht, darf der verkaufswillige Gesellschafter seinen Anteil an den zuvor bekannt gegebenen Kaufinteressenten (und nur an diesen!) zu den zuvor bekannt gegeben Konditionen (und nur zu diesen!) veräußern.

3) Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Tragen die Mühen der Gesellschafter Früchte und entwickelt sich die Gesellschaft zu einem florierenden Unternehmen, so wird dies das Interesse potentieller Kaufinteressenten wecken.

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Investoren nicht daran interessiert sind, sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu erwerben, sondern nur so viele, dass sie im Unternehmen schalten und walten können, wie es ihnen beliebt. Gerade für Minderheitsgesellschafter ist es in der Regel aber äußerst unbequem, wenn man sich in Gesellschafterversammlungen nun plötzlich nicht mehr mit jenen Personen, mit denen man das Unternehmen groß gemacht hat, wiederfindet, sondern mit Unbekannten.

Steht daher ein Anteilsverkauf durch die Mehrheitsgesellschafter im Raum, sind die Minderheitsgesellschafter oft daran interessiert, auch ihre Geschäftsanteile zu veräußern, und zwar zu denselben (anteiligen) Konditionen wie die Mehrheitsgesellschafter. Eben das kann durch die Vereinbarung eines sogenannten Mitverkaufsrechts erreicht werden. Hier können die Minderheitsgesellschafter von den Mehrheitsgesellschaftern verlangen, dass letztere ihre Geschäftsanteile nur gemeinsam mit den Geschäftsanteilen der Minderheitsgesellschafter an den Investor veräußern oder – falls der Investor sich weigert, auch die Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter zu erwerben – dass in diesem Fall die Mehrheitsgesellschafter die Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter übernehmen müssen.

Während die Vereinbarung eines Mitverkaufsrechts somit im Interesse der Minderheitsgesellschafter liegt, bringt eine Mitverkaufspflicht primär für Mehrheitsgesellschafter Vorteile. Ist eine solche vereinbart, können die Mehrheitsgesellschafter von den Minderheitsgesellschaftern verlangen, dass diese ihre Geschäftsanteile zu denselben anteiligen Konditionen wie der Mehrheitsgesellschafter an den Kaufinteressenten veräußern. Häufig lässt sich nämlich durch einen Gesamtverkauf eines Unternehmens ein höherer Preis erzielen, als wenn nur einzelne Geschäftsanteile veräußert werden, auch wenn mit diesen eine Mehrheitsbeteiligung verbunden ist.

Auf den Punkt gebracht: Vorausschauende Unternehmer sollten mit der Festlegung von Exit-Strategien nicht zuwarten, bis der erste Gesellschafter seine Verkaufsabsicht offenbart, sondern das Thema proaktiv angehen und vorab klare Regelungen für derartige Situationen schaffen. Anderenfalls ist Streit vorprogrammiert.

Bei Interesse kontaktieren Sie Stefan Hammerschmidt per E-Mail unter s.hammerschmidt@fplp.at oder telefonisch unter +43 1 58258.

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„Pandemie-Klauseln in Spielerverträgen – Rechtlich zulässige Verteidigung eines Fußballklubs in schwierigen Zeiten, oder doch juristische Rote Karte?“ http://www.fplp-bloggt.at/2020/08/27/pandemie-klauseln-in-spielervertragen/ http://www.fplp-bloggt.at/2020/08/27/pandemie-klauseln-in-spielervertragen/#respond Thu, 27 Aug 2020 12:51:27 +0000 http://www.fplp-bloggt.at/?p=1219 Die Idee einer Pandemie-Klausel

„Fußball ist einfach, aber es ist schwer, einfach zu spielen.“ Johan Cruyff

Dieser grundlegenden Weisheit der niederländischen Fußballlegende Johan Cruyff wird wohl kein Begeisterter des runden Leders widersprechen. Einfacher wird es für den Fußball, zumindest für den Profifußball, durch die COVID-19 Pandemie jedoch sicherlich nicht: Lange Zwangspausen im Ligabetrieb, gefolgt von Spielen vor leeren Rängen setzen selbst den Top-Clubs der europäischen Profiligen wirtschaftlich stark zu.

Um sich gegenüber zukünftigen, pandemiebedingten wirtschaftlichen Engpässen bestmöglich zu wappnen, haben so manche prominente Fußballklubs, aber auch Klubs anderer Sportarten (wie etwa Eishockey oder Basketball), die Sommerpause genützt, um ihre Verträge mit neuen Spielern wirtschaftlich anpassungsfähiger, im Sinne von COVID-19-resistender, zu gestalten:

Ein bislang neues Kapitel hat in diesem Zusammenhang vor Kurzem ein deutscher Fußball-Bundesligist aufgeschlagen: Dieser kündigte an, als Reaktion auf die Einnahmenverluste während der Corona-Krise, Pandemie-Klauseln in neu abzuschließende Spielerverträge einzuführen.

Diese Klauseln sollen dafür sorgen, dass Gehaltskürzungen bei den Spielern in bestimmten Fällen (siehe sogleich) automatisch zur Anwendung gelangen, ohne dass vorher ein Verzicht mit den betreffenden Spielern ausverhandelt werden muss. Oder anders gesagt: Derartige Vertragsbestimmungen sollen sicherstellen, dass auch die Spieler automatisch ihren Teil zur Bewältigung der finanziellen Engpässe ihres Klubs beitragen.

Im Raum stehen derzeit zwei Fallkonstellationen, in denen die beabsichtigten Pandemie-Klauseln greifen sollen. Automatische Gehaltskürzungen für Spieler soll es demnach geben bei

  • einer pandemiebedingten Unterbrechung des Ligabetriebs und/oder einem pandemiebedingten Spiel- und Trainingsverbot; sowie bei
  • Heimspielen der eigenen Mannschaft, bei denen im Stadion keine / so gut wie keine Zuschauer zulässig sind.

Nun stellen sich folgende Fragen: Ist eine solche Pandemie-Klausel in einem Spielervertrag zulässig, und, würde eine derartige Pandemie-Klausel vor Gericht halten, für den Fall, dass ein Spieler deren Zulässigkeit gerichtlich anfechten sollte? Um diesen Fragen auf den Grund zu gehen, schauen wir uns die möglichen Komponenten und die Funktionsweise einer Pandemie-Klausel im Folgenden an.

Die zwei Komponenten einer Pandemie-Klausel

Eine Pandemie-Klausel, soll – im Groben – wie folgt funktionieren: Erleidet der Fußballklub Einnahmeverluste aufgrund pandemiebedingter behördlicher Maßnahmen, soll der Klub die Spielergehälter einseitig, automatisch kürzen dürfen.

Auf den ersten Blick zeigen sich hier folgende zwei Komponenten, die jeweils die folgenden Fragestellungen aufwerfen:

  • Die einseitige Möglichkeit des Klubs, das Spielergehalt zu kürzen: Damit ist zwangsläufig immer die Frage verbunden, ob der Klub unzulässigerweise durch diese Einseitigkeit im Spielervertrag seine Übermacht gegenüber dem Spieler rechtlich missbrauchen kann?
  • Die Koppelung der Gehaltskürzung an behördliche Einschränkungen aufgrund einer Pandemie, also an eine Art von (unvorhersehbarer) höherer Gewalt: Wobei hier fraglich sein wird, ob dies zulässig ist, da die Maßnahmen rund um die Corona-Pandemie zum Abschluss des Spielervertrages bereits bekannt waren, und dadurch nicht mehr als unvorhersehbar gelten können?

Einseitige Gehaltskürzung durch den Fußballklub (ad 1)

Die erste Komponente der Pandemie-Klausel besteht demnach in der einseitigen Gehaltskürzungsmöglichkeit des Sportklubs gegenüber dem Spieler.

Vorab: Den Parteien des Spielervertrages, also dem Sportklub auf der einen Seite des Vertrages, und dem Spieler auf der anderen Seite, steht es im Sinne der Privatautonomie grundsätzlich frei, was sie untereinander im Spielervertrag vereinbaren. Das juristische Spielfeld, auf dem sich Klub und Spieler bewegen können, ist also eher großzügig abgesteckt.

Dennoch hat der vertragliche Spielraum seine Grenzen, nämlich dort wo der Inhalt des Spielervertrages droht, öffentliche Interessen und / oder vertragsfremde Dritte zu verletzen, oder aber, und das interessiert uns hier besonders, den schwächeren Vertragspartner zu stark einzuschränken und zu benachteiligen.

In der klassischen vertraglichen Konstellation zwischen einem Sportklub und seinem Spieler, wird – wirtschaftlich und rechtlich betrachtet – in der Regel stets der Spieler der schwächere Vertragspartner sein, den ein Gericht im Streitfall zu schützen versuchen wird.

Wann muss ein Spieler also vor der Übermacht seines Klubs geschützt werden – woran sich orientieren? Auch wenn Pandemie-Klauseln in Spielerverträgen bei uns noch juristisches Neuland sind, können wir aus der bisherigen österreichischen Rechtsprechung zumindest die vier folgenden Parameter ableiten, bei deren Überschreitung ein Gericht eine Pandemie-Klausel wohl als unzulässig werten wird, weil sie den Spieler zu stark benachteiligt.  Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn

  • dem Sportklub im Spielervertrag ein unverhältnismäßig weiter Spielraum darüber eingeräumt wird, einseitig über die Höhe des Spielergehalts zu bestimmen;
  • der Sportklub einen wesentlichen Teil seines Unternehmensrisikos, wie etwa seinen Einnahmenverlust, auf den Spieler überwälzt, sodass der Spieler das Risiko des Klubs mitträgt, ohne jegliches Mitbestimmungsrecht im Klub zu besitzen;
  • dem Spieler aus Gründen, die ausschließlich beim Klub liegen, sein Gehalt gekürzt wird, obwohl der Spieler bereit war, seine Leistung zu erbringen;
  • (zu Lasten des Spielers) mit zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gebrochen wird.

Kurz: In einem Gerichtsstreit um die Zulässigkeit einer Pandemie-Klausel in einem Spielervertrag wird sich ein Gericht auf die Seite des Spielers stellen, also eine derartige Vertragsklausel als unzulässig werten, wenn der Spieler vom Klub wirtschaftlich zu stark eingeschränkt und geknebelt wird, ohne dass dem Spieler entsprechende Gestaltungs- und / oder Mitbestimmungsrechte zustehen.

Um in einem Rechtsstreit bestehen zu können, muss eine Pandemie-Klausel in einem Spielervertrag also innerhalb der oben beschriebenen Grenzen bleiben, sie muss die rechtliche und wirtschaftliche Balance zwischen Sportklub und Spieler wahren, indem sie dem Sportklub eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit bietet (etwa durch Anpassung der Spielergehälter in Pandemiezeiten), ohne dabei den Spieler zu stark einzuschränken oder zu benachteiligen. Zugegeben: Ein Balanceakt, aber juristisch machbar.

Pandemie-Klausel als Force Majeure-Klausel (ad 2)?

Die zweite Komponente der Pandemie-Klausel ist die Anknüpfung an pandemiebedingte rechtliche Maßnahmen als Fälle von höherer Gewalt.

Die Theorie dahinter: Unter höherer Gewalt (auch: Force Majeure) versteht man ein Ereignis, das

  • von außen, also nicht aus dem Wirkungsbereich eines Vertragspartners kommt;
  • unvorhersehbar ist; und
  • nicht abgewendet werden kann.

In modernen Verträgen werden oftmals Bestimmungen zu Force Majeure vereinbart, um, im Fall von höherer Gewalt (wie etwa Krieg, Naturkatastrophen, Massenstreiks, Epidemien) Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine Force Majeure-Klausel kann etwa vorsehen, dass im Fall höherer Gewalt die Parteien (zumindest solange dieser Zustand andauert) von bestimmtem vertraglichen Leistungspflichten befreit sind, oder aber, dass den Parteien Rücktrittsrechte zustehen.

Zur Klarstellung: Nicht eine Viruspandemie an sich, wie etwa die aktuelle COVID-19 Pandemie, stellt den Fall von höherer Gewalt dar, sondern die daraus resultierende rechtliche Situation durch behördliche Einschränkungen und Verbote. Ein pandemiebedingter Fall höherer Gewalt kann demnach etwa die behördlich angeordnete Unterbrechung eines Ligabetriebs und / oder das Verbot eines Spiel- und Trainingsbetriebs sein.

Für eine Pandemie-Klausel im Spielervertrag würde dies bedeuten: Wird der Fußballklub durch einen Fall höherer Gewalt, wie etwa aufgrund einer pandemiebedingten Ligaunterbrechung und damit verbundener Einnahmenverluste, an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, wie etwa den Gehaltzahlungen an seine Spieler, gehindert, so soll er für diesen Zeitraum von seiner Gehaltszahlungspflicht befreit sein.

Problematisch könnte in diesem Zusammenhang jedoch die geforderte Unvorhersehbarkeit der höheren Gewalt sein (siehe oben): Für gewöhnlich sehen vertragliche Ausformulierungen von Force-Majeure Klauseln, vor, dass das Ereignis höherer Gewalt unvorhersehbar gewesen sein muss.

Die aktuelle COVID-19 Pandemie und die damit verbundenen rechtlichen Maßnahmen sind jedoch der breiten Allgemeinheit bereits bekannt und keinesfalls unvorhersehbar. Selbst wenn die Vereinbarung einer Pandemie-Klausel mit Force-Majeure Komponente in einem neuen Spielervertrag zulässig sein kann, könnte die Geltendmachung dieser Klausel für den Fall der aktuellen COVID-19 Pandemie mangels Unvorhersehbarkeit sehr wahrscheinlich unzulässig sein.

Auf den Punkt gebracht: Pandemie-Klauseln in Spielerverträgen, die den Fußballklub für den Fall von pandemiebedingten rechtlichen Spielverboten oder -einschränkungen von seinen Gehaltszahlungen an seine Spieler befreien sollen, sind grundsätzlich denkbar. Um jedoch vor Gericht zu bestehen, dürfen die Pandemie-Klauseln die Spieler nicht einseitig, wirtschaftlich benachteiligen. Zudem muss die Vorhersehbarkeit von zukünftigen pandemiebedingten rechtlichen Maßnahmen mitberücksichtigt werden.

Foto: Alexander Wartha

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