Warning: Declaration of tie_mega_menu_walker::start_el(&$output, $item, $depth, $args, $id = 0) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = NULL, $id = 0) in /home/.sites/784/site3043627/web/wp-content/themes/sahifa/functions/theme-functions.php on line 1914 Die Entlastung – eine Notwendigkeit für jeden Geschäftsführer einer GmbH? | FPLP bloggt - The Next Generation Law Firm
Die Entlastung – eine Notwendigkeit für jeden Geschäftsführer einer GmbH?

Die Entlastung – eine Notwendigkeit für jeden Geschäftsführer einer GmbH?

Das vergangene Kalenderjahr ist gerade erst abgelaufen und somit auch viele Geschäftsjahre von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Mittlerweile wurden bereits die ersten Generalversammlungen des neuen Jahres abgehalten oder werden gerade einberufen. In den von den Geschäftsführern ausgesandten Tagesordnungen findet sich de facto automatisch der Punkt „Entlastung der Geschäftsführung“ wieder. Doch was verbirgt sich hinter diesen Worten? Geschäftsführer fragen sich „Was bringt mir die Entlastung? Brauche ich diese überhaupt? Können die Gesellschafter die Entlastung eigentlich grundlos verweigern?“.

Unter Entlastung ist grob gesprochen einerseits die einseitige Erklärung der Gesellschaft zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführung von möglichen Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen derselben erwachsen sein könnten; nach Ansicht der Mehrheit der Gesellschafter stehen der Gesellschaft also keine Ansprüche aus der Vergangenheit gegen die Geschäftsführung zu. Andererseits stellt die Entlastungserteilung auch eine Vertrauensbekundung für die künftige Führungstätigkeit dar.

Welche Wirkung bzw. welchen Nutzen hat die erteilte Entlastung aber nun für den einzelnen Geschäftsführer im Detail? Nach herrschender Ansicht kann die Gesellschaft den entlasteten Geschäftsführern keine haftungsbegründenden Tatsachen mehr vorhalten (Präklusionswirkung); die Geschäftsführung wird also „enthaftet“. Diese Wirkung bezieht sich aber nur auf Tatsachen, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Unterlagen erkennbar sind, über die berichtet wurde oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind.

Diese Erkennbarkeit ist jedoch dann zu verneinen, wenn die vorgelegten Unterlagen zwar Anhaltspunkte enthalten, diese aber in weiterer Folge von der Geschäftsführung nicht weiter thematisiert werden. Eine weitere Einschränkung besteht dann, wenn an sich erkennbare Entlastungshindernisse durch die Geschäftsführung verschleiert werden (zB aufkommende Zweifel der Gesellschafter werden von den zu entlastenden Geschäftsführern durch unrichtige oder irreführende Auskünfte zerstreut). All dies hat zur Folge, dass die Präklusionswirkung nicht eintritt.

Zeitlich gesehen betrifft die Beschlussfassung in aller Regel das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Entlastung kann jedoch auch für andere Zeitabschnitte oder lediglich einzelne Geschäftsfälle erteilt werden. Die Erteilung der Entlastung ist sohin ausschließlich vergangenheitsbezogen. Obgleich in jüngerer Vergangenheit das zukunftsorientierte Element immer mehr diskutiert wird, stellt eine Billigung der Geschäftsführung für die Zukunft keine Entlastung dar und ist nicht möglich.

Die Geschäftsführer können gemeinsam oder einzeln entlastet werden. Möglich ist also auch die Entlastung des einen, nicht aber des anderen Geschäftsführers.

Nach § 35 Abs 1 Z 1 3. Fall GmbHG unterliegt die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH zwingend der Beschlussfassung der Gesellschafter. Einem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Entlastung kein Stimmrecht zu.
Bei der Entscheidung, ob die Entlastung erteilt wird oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter. Doch wie weit reicht dieses Ermessen der Gesellschafter? Hat ein Geschäftsführer Anspruch auf Entlastung? Die einfache Antwort ist nein. Einen Anspruch auf Entlastung gibt es nicht. Im Falle der grundlosen Verweigerung der Entlastung ist der betroffene Geschäftsführer aber berechtigt sein Amt niederzulegen und auch sein Anstellungsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Zusätzliche Schadenersatzansprüche können sich im Einzelfall ergeben.

Abschließend bleibt die (wieder) aufgekommene Frage zu klären, in wie weit sich überstimmte Gesellschafter gegen einen Entlastungsbeschluss der Mehrheit wehren und diesen anfechten können? Genau dieser Frage ist der OGH erst in einer jüngeren Entscheidung (6 Ob 22/13y) nachgegangen und zu folgendem Ergebnis gelangt:

Ein Entlastungsbeschluss ist nicht bereits deshalb anfechtbar, weil die Entlastung wegen einer Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers hätte verweigert werden können, wohl aber dann, wenn ein missbräuchliches Stimmverhalten der Mehrheit vorliegt, so etwa bei einer Kollusion zwischen der beschließenden Mehrheit und dem Geschäftsführer (wenn diese also quasi „unter einer Decke stecken“), oder wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist. Anfechtbar ist der Entlastungsbeschluss also vor allem auch dann, wenn der Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführung unternehmerisch nicht vertretbar ist, insbesondere bei schwerwiegenden Schädigungen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder.

Jakob Molzbichler

Jakob Molzbichler

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.Benötigte Felder sind markiert *

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.