Warning: Declaration of tie_mega_menu_walker::start_el(&$output, $item, $depth, $args, $id = 0) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = NULL, $id = 0) in /home/.sites/784/site3043627/web/wp-content/themes/sahifa/functions/theme-functions.php on line 1914 Kurz und kompakt: Die wichtigsten Neuerungen durch das 2. COVID-19-Gesetz | FPLP bloggt - The Next Generation Law Firm

Kurz und kompakt: Die wichtigsten Neuerungen durch das 2. COVID-19-Gesetz

Änderungen im Arbeitsrecht:

  • Betriebsvereinbarungen bzgl. der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs (ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr) und von Zeitguthaben treffen.
  • Wurde aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes das Betreten eines Betriebes verboten, oder ist dies nur noch eingeschränkt möglich, sind Arbeitnehmer, die aufgrund dessen ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können, auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, während dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Hierbei gelten aber folgende Einschränkungen:
    • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
    • Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen (Kollektivvertrag) geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen, sind von der Verbrauchspflicht ausgenommen.
    • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Errichtung eines Härtefallfonds:

  • Es wurde ein Härtefallfond für Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmen eingerichtet, der mit max. € 1 Milliarde dotiert ist.
  • Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  • Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich.
  • Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Richtlinie bzgl. der Abwicklung des Härtefallfonds zu erlassen.

Änderung der Insolvenzordnung:

Schon bisher war es so, dass sich die 60-tägige-Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf 120 Tage verlängert. Nunmehr wird die Liste dieser Naturkatastrophen um Epidemien und Pandemien erweitert.

Änderung der Exekutionsordnung:

Auch hier konnte schon bislang eine Exekution auf Antrag des Verpflichteten aufgeschoben werden, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und die Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde, soweit nicht die Gefahr besteht, dass die betreibenden Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden. Auch hier wurde nun explizit klargestellt, dass auch Epidemien und Pandemien zu jenen Naturkatastrophen zählen, bei denen ein Aufschub der Exekution (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) möglich ist.

Änderungen im Gesellschaftsrecht:

  • Solange die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 greifen, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern (z.B. Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder, etc.) einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung sowie eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Nähere Details, wie bei derartigen Versammlungen eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleistet werden soll, regelt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung.
  • Die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann nun innerhalb der ersten 12 Monate (statt wie bisher innerhalb der ersten 8 Monate) des Geschäftsjahres stattfinden.

Änderungen bzgl. gerichtlicher und behördlicher Fristen:

Siehe hierzu bereits unseren Blog-Beitrag unter http://www.fplp-bloggt.at/2020/03/20/fristen-und-covid/

Stefan Hammerschmidt

Stefan Hammerschmidt

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.Benötigte Felder sind markiert *

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.