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Kurz und kompakt: Die wichtigsten Neuerungen durch das 2. COVID-19-Gesetz

Änderungen im Arbeitsrecht:

Errichtung eines Härtefallfonds:

Änderung der Insolvenzordnung:

Schon bisher war es so, dass sich die 60-tägige-Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf 120 Tage verlängert. Nunmehr wird die Liste dieser Naturkatastrophen um Epidemien und Pandemien erweitert.

Änderung der Exekutionsordnung:

Auch hier konnte schon bislang eine Exekution auf Antrag des Verpflichteten aufgeschoben werden, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und die Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde, soweit nicht die Gefahr besteht, dass die betreibenden Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden. Auch hier wurde nun explizit klargestellt, dass auch Epidemien und Pandemien zu jenen Naturkatastrophen zählen, bei denen ein Aufschub der Exekution (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) möglich ist.

Änderungen im Gesellschaftsrecht:

Änderungen bzgl. gerichtlicher und behördlicher Fristen:

Siehe hierzu bereits unseren Blog-Beitrag unter http://www.fplp-bloggt.at/2020/03/20/fristen-und-covid/ [1]