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Ärzte aufgepasst! – OGH trifft Klarstellung zum Beweismaß für Behandlungsfehler

Ärzte aufgepasst! – OGH trifft Klarstellung zum Beweismaß für Behandlungsfehler

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (6 Ob 137/20w) hat sich der Oberste Gerichtshof zum Beweismaß dafür, dass ein Behandlungsfehler ursächlich (also kausal) für einen konkret eingetretenen Gesundheitsschaden ist, geäußert. Schon bislang entsprach es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass Patienten hier eine Beweiserleichterung zugutekommt, da sie ansonsten in der Regel (mangels genauer Kenntnis der Tatumstände) mit besonderen, unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten konfrontiert wären. Die Frage, wie sich diese Beweiserleichterung im Detail darstellt, wurde aber in der Vergangenheit von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Häufig hat die Judikatur hierbei auf den sogenannten Anscheinsbeweis zurückgegriffen: Der Patient musste in einem ersten Schritt nachweisen, dass die (schon erwiesene) Pflichtverletzung nach dem typischen Geschehensablauf mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist. Gelingt das, liegt es dann am behandelnden Arzt darzulegen, dass die ernsthafte und konkrete Möglichkeit besteht, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf eine andere Ursache (z.B. auf eine körperliche Vorschädigung) zurückzuführen ist, als auf seinen Behandlungsfehler, um so den Anscheinsbeweis zu entkräften. Gelingt auch das, dann ist wieder der Patient am Zug: Er muss nun den vollen Beweis (= hohe Wahrscheinlichkeit) dafür erbringen, dass das sorgfaltswidrige Handeln des Arztes kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden war.

In seiner jüngsten Entscheidung gelangte der Oberste Gerichtshof nun zu dem Ergebnis, dass das oben dargestellte Modell des Anscheinsbeweises regelmäßig nicht geeignet sei, um die Beweisschwierigkeiten, mit denen ein Patient häufig konfrontiert ist, zu überwinden. In der Praxis lasse sich der Anscheinsbeweis nämlich leicht entkräften, etwa wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auch auf eine (nicht vom Arzt zu verantwortende) Komplikation zurückzuführen sein könnte. Wie auch im Bereich der Anlageberaterhaftung, bei der geschädigte Anleger häufig vor ähnlichen Beweisproblemen stehen wie Patienten, sei es daher nach Ansicht des OGH ausreichend, wenn der Patient nachweist, dass der Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Und selbst wenn dieser Nachweis nicht gelingen sollte, ist eine Haftung des behandelnden Arztes noch nicht ausgeschlossen. Ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesundheitsschädigung durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde nämlich gleich hoch wie die Wahrscheinlichkeit, dass besagte Schädigung bloß zufällig eingetreten ist, so haftet der Arzt für die Hälfte des Schadens.

Auf den Punkt gebracht: Wenngleich diese Entscheidung zweifelsfrei zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der Ärzte-Haftung beiträgt, so könnte sie auch dazu führen, dass sich Ärzte künftig vermehrt mit Ansprüchen von Patienten konfrontiert sehen, zumal die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Haftungsansprüchen damit leichter möglich ist.

Sollten Sie Interesse an oder weitere Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie Stefan Hammerschmidt per E-Mail unter s.hammerschmidt@fplp.at oder telefonisch unter +43 1 58258.

Stefan Hammerschmidt

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