Warning: Declaration of tie_mega_menu_walker::start_el(&$output, $item, $depth, $args, $id = 0) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = NULL, $id = 0) in /home/.sites/784/site3043627/web/wp-content/themes/sahifa/functions/theme-functions.php on line 1914 Klare Regelungen statt unternehmerischem Rosenkrieg – Was tun, wenn sich die Wege von Gesellschaftern trennen? Und noch wichtiger: Wie baut man vor? | FPLP bloggt - The Next Generation Law Firm
Klare Regelungen statt unternehmerischem Rosenkrieg – Was tun, wenn sich die Wege von Gesellschaftern trennen? Und noch wichtiger: Wie baut man vor?

Klare Regelungen statt unternehmerischem Rosenkrieg – Was tun, wenn sich die Wege von Gesellschaftern trennen? Und noch wichtiger: Wie baut man vor?

Obgleich die meisten Unternehmer oft über Jahrzehnte hinweg viel Blut, Schweiß und Tränen investieren müssen, um ihre Gesellschaft zu einem florierenden Unternehmen zu formen, kommt für viele der Tag, an dem sie sich von ihrem „Baby“ trennen wollen oder sogar müssen.

Die Gründe dafür können vielfältig sein: Vielleicht will der Unternehmer nach all der harten Arbeit nun seinen Lebensabend genießen und sich nicht mehr um geschäftliche Alltagsprobleme sorgen. Vielleicht haben sich die Lebenssituationen der einzelnen Gesellschafter über die Jahre so verändert, dass man zu der Erkenntnis gelangt, dass man künftig lieber getrennte Wege geht. Vielleicht war man auch so erfolgreich, dass sich nun die Big Player für das eigene Unternehmen interessieren, und plötzlich der Deal des Lebens ins Haus steht (Runtastic lässt grüßen).

Wie so oft sind aber die oben geschilderten Szenarien auch genau jene, in denen es zu Streit mit den Mitgesellschaftern kommt, sei es, weil sich einer übervorteilt fühlt, sei es, weil manche die plötzliche Trennung besser verkraften als andere. Im schlimmsten Fall kann das Unternehmen an derartigen Auseinandersetzungen sogar zu Grunde gehen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass sich Gesellschafter früh mit diesem Thema auseinandersetzen und klare Exit-Strategien für abwanderungs- oder verkaufswillige Gesellschafter festlegen.

In der Praxis steht den Gesellschaftern ein großes Repertoire an Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Folgenden werden drei der wichtigsten von ihnen, also

  • das Aufgriffsrecht bzw. die Aufgriffspflicht
  • das Vorkaufsrecht und
  • das Mitverkaufsrecht (Tag-along) bzw. die Mitverkaufspflicht (Drag-along)

kurz dargestellt:

1) Aufgriffsrecht und Aufgriffspflicht

Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, erkannte schon Friedrich Schiller. Dieser Rat gilt zwar in fast allen Lebensbereichen, insbesondere aber auch im Gesellschaftsrecht. Ob ein gemeinsames Unternehmen nun zum Mega-Erfolg oder zum Millionengrab wird, hängt nicht zuletzt auch von der Wahl der Mitgesellschafter ab. Aus diesem Grund liegt es meist im Interesse aller, dass einzelne Gesellschafter ihren Geschäftsanteil nicht völlig unkontrolliert an jeden x-beliebigen Dritten veräußern können. Andersfalls kann es sein, dass plötzlich der größte Mitbewerber mit am Tisch sitzt und über Wohl und Weh der eigenen Gesellschaft (mit-)entscheidet.

Zwar gibt es die Möglichkeit, jede Anteilsübertragung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft abhängig zu machen (man spricht hier von „Vinkulierung“), allerdings kann der abtretungswillige Gesellschafter die Zustimmung unter gewissen Voraussetzungen auch gerichtlich erzwingen.

Aus diesem Grund entscheiden sich die Gesellschafter häufig dazu, den verbleibenden Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht hinsichtlich des Geschäftsanteils des verkaufswilligen Gesellschafters einzuräumen. Auch hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig. In den meisten Fällen wird jedoch folgendes Prozedere vereinbart:

  1. Der verkaufswillige Gesellschafter informiert seine Mitgesellschafter über seine Verkaufsabsicht.
  2. Die Mitgesellschafter müssen binnen einer bestimmten Frist bekannt geben, ob sie den Geschäftsanteil des verkaufswilligen Gesellschafters aufgreifen (also kaufen) oder nicht. Häufig wird der Aufgriffspreis entweder durch einen Gutachter oder einen vorab festgelegten Berechnungsmodus definiert.
  3. Greifen die Mitgesellschafter den Geschäftsanteil nicht vollumfänglich auf, steht es dem verkaufswilligen Gesellschafter frei, seinen Geschäftsanteil an einen Dritten zu verkaufen.

Derartige Aufgriffsrechte können nicht nur für den Verkaufsfall, sondern etwa auch dann vereinbart werden, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder insolvent wird (wobei hier aufgrund jüngster Entwicklungen in der Judikatur unklar ist, ob das Aufgriffsrecht in diesem Fall hält).

Je nach Gusto können die Gesellschafter auch festlegen, dass die übrigen Gesellschafter sogar die Pflichthaben, den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aufzugreifen, wenn dieser seine Beteiligung veräußern möchte (Aufgriffspflicht). Bevor man eine solche Verpflichtung eingeht, sollte man sich aber Gedanken über die Finanzierung des Anteilserwerbes machen.

2) Vorkaufsrecht

Anstelle eines Aufgriffsrechts können die Gesellschafter auch ein Vorkaufsrecht vereinbaren. Dieses erfüllt eine ähnliche Funktion wie das Aufgriffsrecht und soll die freie Verfügungsmöglichkeit über die Geschäftsanteile einschränken und den übrigen Gesellschaftern eine Art primäres Bezugsrecht einräumen.

Zumeist wird bei Vorkaufsrechten folgendes Prozedere vereinbart:

  1. Der verkaufswillige Gesellschafter schließt mit einem Kaufinteressenten einen (aufschiebend bedingten) Kaufvertrag über seinen Geschäftsanteil ab.
  2. Anschließend informiert er die Mitgesellschafter über die Person des Kaufinteressenten und über die mit diesem vereinbarten Konditionen und bietet ihnen an, den Geschäftsanteil zu exakt diesen Bedingungen an die Mitgesellschafter (und nicht an den gesellschaftsfremden Kaufinteressenten) zu veräußern.
  3. Binnen einer bestimmten Frist teilen die Mitgesellschafter dem abtretungswilligen Gesellschafter mit, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen.
  4. Tun sie das nicht, darf der verkaufswillige Gesellschafter seinen Anteil an den zuvor bekannt gegebenen Kaufinteressenten (und nur an diesen!) zu den zuvor bekannt gegeben Konditionen (und nur zu diesen!) veräußern.

3) Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Tragen die Mühen der Gesellschafter Früchte und entwickelt sich die Gesellschaft zu einem florierenden Unternehmen, so wird dies das Interesse potentieller Kaufinteressenten wecken.

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Investoren nicht daran interessiert sind, sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu erwerben, sondern nur so viele, dass sie im Unternehmen schalten und walten können, wie es ihnen beliebt. Gerade für Minderheitsgesellschafter ist es in der Regel aber äußerst unbequem, wenn man sich in Gesellschafterversammlungen nun plötzlich nicht mehr mit jenen Personen, mit denen man das Unternehmen groß gemacht hat, wiederfindet, sondern mit Unbekannten.

Steht daher ein Anteilsverkauf durch die Mehrheitsgesellschafter im Raum, sind die Minderheitsgesellschafter oft daran interessiert, auch ihre Geschäftsanteile zu veräußern, und zwar zu denselben (anteiligen) Konditionen wie die Mehrheitsgesellschafter. Eben das kann durch die Vereinbarung eines sogenannten Mitverkaufsrechts erreicht werden. Hier können die Minderheitsgesellschafter von den Mehrheitsgesellschaftern verlangen, dass letztere ihre Geschäftsanteile nur gemeinsam mit den Geschäftsanteilen der Minderheitsgesellschafter an den Investor veräußern oder – falls der Investor sich weigert, auch die Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter zu erwerben – dass in diesem Fall die Mehrheitsgesellschafter die Geschäftsanteile der Minderheitsgesellschafter übernehmen müssen.

Während die Vereinbarung eines Mitverkaufsrechts somit im Interesse der Minderheitsgesellschafter liegt, bringt eine Mitverkaufspflicht primär für Mehrheitsgesellschafter Vorteile. Ist eine solche vereinbart, können die Mehrheitsgesellschafter von den Minderheitsgesellschaftern verlangen, dass diese ihre Geschäftsanteile zu denselben anteiligen Konditionen wie der Mehrheitsgesellschafter an den Kaufinteressenten veräußern. Häufig lässt sich nämlich durch einen Gesamtverkauf eines Unternehmens ein höherer Preis erzielen, als wenn nur einzelne Geschäftsanteile veräußert werden, auch wenn mit diesen eine Mehrheitsbeteiligung verbunden ist.

Auf den Punkt gebracht: Vorausschauende Unternehmer sollten mit der Festlegung von Exit-Strategien nicht zuwarten, bis der erste Gesellschafter seine Verkaufsabsicht offenbart, sondern das Thema proaktiv angehen und vorab klare Regelungen für derartige Situationen schaffen. Anderenfalls ist Streit vorprogrammiert.

Bei Interesse kontaktieren Sie Stefan Hammerschmidt per E-Mail unter s.hammerschmidt@fplp.at oder telefonisch unter +43 1 58258.

Stefan Hammerschmidt

Stefan Hammerschmidt

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.Benötigte Felder sind markiert *

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.