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Achtung Verjährung – Ein Weckruf

Achtung Verjährung – Ein Weckruf

Das Thema Verjährung klingt trivial, ist aber von eminenter Bedeutung im Geschäftsleben. Dieser Beitrag ist ein kleiner Weckruf zur Bewusstseinsschaffung in Sachen Verjährung. Warum gibt es so etwas wie Verjährung überhaupt? Nun: Das Recht will nach einer gewissen Zeit Frieden schaffen. Die Gerichte sollen sich nicht mit Fragen aus dem Jahre Schnee herumschlagen.

Egal ob eine Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht; egal ob sie fünf Euro oder fünf Millionen Euro beträgt: Nach Ablauf einer bestimmten (oft ziemlich kurzen) Zeit ist der Rechtsanspruch verloren. Das nennt der Jurist Verjährung. Im Laufe der Jahrhunderte hat der Gesetzgeber dazu unterschiedlich lange Fristen geschaffen.

Die allgemeine Regel für Unternehmer muss gleich vorweg lauten: Ansprüche so schnell wie möglich durchsetzen, damit sich die Verjährungsproblematik erst gar nicht stellt. Auch wenn der Gang zum Rechtsanwalt bisweilen unangenehm ist, muss der Stier hier proaktiv an den Hörnern gepackt werden. Im Extremfall hilft nur noch die Einbringung einer Klage: Dadurch wird die Verjährung gehemmt.
Die Verjährung beginnt, wenn das Recht „das erste Mal hätte ausgeübt werden können“. Das klingt sehr abstrakt. Gemeint ist zum Beispiel: Ein Kaufpreis kann ab dem Tag der Fälligkeit eingeklagt werden. Von diesem Zeitpunkt an läuft die Verjährung. Die allgemeine („lange“) Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre, für juristische Personen sogar vierzig Jahre. Sie gilt immer dann, wenn es keine spezielle, kürzere Frist gibt. Dieser Zeitraum dürfte keine akute Hektik auslösen.

Viel gefährlicher ist die „kurze“ Verjährungsfrist. Sie beträgt nur drei Jahre und betrifft sehr viele Bereiche des dynamischen Wirtschaftslebens: Das Recht auf wiederkehrende Leistungen, wie etwa Mieten. Das Recht auf den Kaufpreis. Das Recht, einen Vertrag wegen Irrtums beim Vertragsabschluss anzufechten. Der Vorsicht halber sollte man im geschäftlichen Alltag immer von der kurzen Verjährungsfrist ausgehen. Für Gewährleistungsansprüche ist die Frist noch kürzer: Zwei Jahre!

Besonders heikel ist die Verjährung von Ansprüchen auf Schadenersatz: Auch diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Allerdings beginnt die Frist ab „Kenntnis von Schaden und Schädiger“. Dieser Zeitpunkt ist oft schwer festzustellen, gerade bei komplexen wirtschaftlichen Streitigkeiten.
Drei Jahre vergehen im hektischen Unternehmensalltag schnell: Zunächst versucht man meist, die Forderung außergerichtlich einzutreiben, nachzuverhandeln, und so weiter. Wenn der Außenstand dann noch eine Weile liegen bleibt, und der Gang zum Anwalt hinausgeschoben wird, ist es vielleicht schon zu spät. Noch ein Wort zur berüchtigten Mängelrüge: Ein Unternehmer muss Mängel von gelieferten Waren umgehend beim Verkäufer reklamieren. Macht er das nicht, verliert er seinen Gewährleistungsanspruch. Wichtig ist es für Führungskräfte, ein stringentes Überprüfungssystem im Unternehmen einzuführen, sodass keine mangelhaften Waren nach der Ablieferung irgendwo liegen bleiben.

Das Thema Verjährung ist staubtrocken, dennoch: Nichts ist ärgerlicher, als eine glasklare Forderung nicht mehr eintreiben zu können, weil sie verjährt ist. Selten war der Spruch „Zeit ist Geld“ so treffend. Eine proaktive, zügige Rechtsdurchsetzung ist lohnend und daher dringend empfohlen.

Markus Moser

Markus Moser

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