Aufgrund einer neuen Verordnung besteht nunmehr die Möglichkeit, dass Unternehmen behördlich geschlossen werden können. Wir fassen kurz zusammen, was das konkret bedeutet und, ob ein Schadenersatzanspruch besteht.
Neue Verordnung
Mit 28.02.2020 wurde die Verordnung: Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Verordnung sieht vor, dass auch im Falle einer SARS-CoV-2 Infektion Unternehmen geschlossen werden können[1]
Schließung?
Wenn ein Krankheitsfall auftritt, ist die Behörde berechtigt (i) das Unternehmen zu schließen sowie auch (ii) einzelnen Personen das Betreten des Unternehmens zu untersagen[2]. Das Epidemiegesetz sieht keine Maximaldauer für die Schließung vor und lässt daher der Behörde einen Ermessensspielraum.
Entschädigung?
Das Epidemiegesetz 1950 sieht vor, dass der Bund Unternehmen[3] für Verdienstentgang zu entschädigen hat. Vorausgesetzt, dass der Betrieb beschränkt oder geschlossen wurde. Der Anspruch ist, nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme (z.B. Aufhebung der Schließung) binnen sechs Wochen geltend zu machen. Wenn der Anspruch nicht binnen sechs Wochen geltend gemacht wird, erlischt der Anspruch[4] und man erhält keine Entschädigung.
Die Verordnungregelt nicht, ob diese Entschädigungsansprüche auch im Falle der Schließung von Betrieben aufgrund des Coronavirus zustehen.
Unserer Ansicht nach besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch im Falle des Coronavirus, wenn eine behördliche Schließung unter Verweis auf § 20 Epidemiegesetz erfolgt.
Aufgrund der kurzen First raten wir jedenfalls dazu den Anspruch
geltend zu machen.
[1] § 20 Epidemiegesetz 1950 bezeichneten Vorkehrungen.
[2] BGBl II 74/2020, Artikel 1.
[3] § 32 Epidemiegesetz 1950, natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.
[4] § 33 Epidemiegesetz 1950.