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LAW-Update kompakt

Das Thema Arbeitszeiten wird Ärztinnen und Ärzte noch eine ganze Weile beschäftigen. Ab 1.1.2018 müssen auch die durch Betriebsvereinbarungen auf 60 Stunden verlängerten durchschnittliche Wochenarbeitszeiten auf 55 Stunden reduziert werden. Ab 20. Juni 2021 sind dann generell nur mehr 48 Stunden erlaubt. Dies hat eine monetäre Komponente, nämlich in Form von Gehaltseinbußen, da weniger Stunden geleistet werden dürfen, wie auch eine personelle, da mehr Personal benötigt wird, um den Klinikbetrieb im gewohnten Umfang aufrecht zu erhalten. Schauen Sie rechtzeitig darauf, dass dies nicht zu Ihren Lasten geht.

Eine neue Entscheidung zur Arzthaftung sorgt unterdessen für einige Diskussionen. Nachdem der OGH erst unlängst einen Arzt für eine fehlerhafte magistrale Zubereitung haften ließ, muss nach einer neuen Entscheidung ein Gynäkologe für die fehlerhafte Untersuchung des Pathologen einstehen. Die alte Judikaturlinie, wonach der Patient mit dem Pathologen einen eigenen Behandlungsvertrag abschließt, dürfte damit verlassen werden. Das Haftungsrisiko des behandelnden Arztes steigt damit erheblich.

Mit 1. Jänner 2017 trat das Erbrechts-Änderungsgesetz in Kraft, das zahlreiche neue Regelungen brachte. Dabei erfolgte beispielsweise eine Einschränkung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten, also jener Personen die einen Mindestanteil am Erbe bekommen, ohne dass sie letztwillige bedacht wurden. Pflichtteilsberechtigt sind nun nur mehr Ehegatten und Kinder, Eltern und weitere Vorfahren (Großeltern) haben keinen Anspruch mehr. Neu ist auch, dass eine letztwillige Verfügung, die zugunsten des Ehepartners errichtet wurde, durch die rechtskräftige Scheidung automatisch aufgehoben wird. Bisher musste ein solches Testament widerrufen werden. Schließlich ist noch das Pflegevermächtnis zu erwähnen: Pflegeleistungen naher Angehöriger werden im Erbrecht nunmehr ausdrücklich berücksichtigt. Dies kann mitunter zu einer erheblichen Belastung der Verlassenschaft führen.