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Änderungen im Erbrecht I – Die EU-ErbVO

Änderungen im Erbrecht I – Die EU-ErbVO

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 kommt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) zur Anwendung.
Um einen ersten Eindruck von den neuen Bestimmungen zu gewinnen, sollen zwei wesentliche Neuregelungen in aller Kürze skizziert werden:

Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers

Zukünftig ist auf einen Erbfall das Erbrecht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anzuwenden. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist durch die EU-ErbVO jedoch nicht definiert. Wahrscheinlich ist, dass darunter der Ort des zentralen Lebensinteresses – nämlich dort wo der Erblasser hauptsächlich ansässig ist, seinen Beruf ausübt und sich sein familiärer Mittelpunkt befindet – zu verstehen sein wird. Hat ein Österreicher beispielsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, so wird französisches Erbrecht anwendbar. Es wird wohl an der zukünftigen Rechtsprechung liegen, hier für Klarheit zu sorgen.

Rechtswahl

Ausländisches Erbrecht kann unter Umständen erheblich von den österreichischen Regelungen abweichen. Insbesondere gilt dies für den Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Das sind jene Personen, denen aufgrund der Gesetze ein bestimmter Mindestanteil nach dem Erblasser zusteht. Damit der Erblasser Gewissheit haben kann, welches Recht auf seinen Erbfall zur Anwendung gelangt, sieht die EU-ErbVO das Instrument der Rechtswahl vor. Der (zukünftige) Erblasser kann bestimmen, dass das Recht des Landes seiner eigenen Staatsangehörigkeit (nicht aber eines anderen Staates) auf den eigenen Erbfall anzuwenden ist. Eine derartige Rechtswahl hat in Form einer Verfügung von Todes wegen (zB Testament) zu erfolgen.

Insbesondere österreichische Staatsbürger, die dauerhaft im Ausland leben oder aus beruflichen Gründen ihren Aufenthaltsort über Staatsgrenzen hinweg oft wechseln, sollten eine derartige Rechtswahl vornehmen.

Eine bereits vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl bleibt auch nach dem Stichtag wirksam, wenn diese auch nach den neuen Bestimmungen gültig erfolgt wäre. Bereits bestehende letztwillige Verfügungen sollten auf Gültigkeit einer allfällig vorgenommenen Rechtswahl kontrolliert werden. Fehlt eine solche, empfiehlt es sich, eine entsprechende Verfügung aufzunehmen.

Die Verordnung gilt in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark.

Die „überraschende“ Anwendung eines nichtgewollten Erbrechts könnte zukünftig Erbstreitigkeiten provozieren. Die Anwendung einer anderen beziehungsweise nicht-österreichischen, gesetzlichen Erbfolge kann jedoch auch eine „taktische“ Möglichkeit zur Ausgestaltung der Nachlassverteilung darstellen. Auf jeden Fall gilt es, Pläne zur Vermögensübertragung von Todes wegen auf ihre Konformität mit den Neuregelungen der EU-ErbVO zu überprüfen.

Mark Rammelmüller

Mark Rammelmüller

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