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Fälligkeit und Verjährung der Werklohnforderung (OGH vom 28.11.2012; 7 Ob 138/12p)

Fälligkeit und Verjährung der Werklohnforderung (OGH vom 28.11.2012; 7 Ob 138/12p)

Die Verjährung von Werklohnforderungen beginnt dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht.

Eine Werklohnforderung für erbrachte Bauleistungen verjährt binnen drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohns zu laufen. Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns ist in aller Regel die Abnahme bzw. Vollendung der Planungs- oder Bauleistung. Die formale Rechnungslegung selbst ist dabei grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, es sei denn dies würde sich aus den Vertragsgrundlagen (z.B. Werkvertrag, Werkvertrags-ÖNORM, etc.) ergeben.

Doch selbst für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird, die Rechnungslegung aber objektiv möglich wäre, muss sie innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgen, denn die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Rechnungslegung objektiv möglich war.

In der Entscheidung des OGH (2 Ob 256/05v) wurde dieser Grundsatz wieder bekräftigt:„(es) beginnt die Verjährung zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist.“ Es soll ganz einfach verhindert werden, dass der Werkunternehmer durch Verzögerung der Rechnungslegung, die Fälligkeit über die kurze Verjährungsfrist hinausschiebt und damit eine Klarstellung des rechtlichen Bestands von Forderungen verhindert.

Erhebt der Auftraggeber jedoch eine berechtigte Mängelrüge, dann beginnt die Verjährungsfrist (für den mangelhaften Teil der Leistung) mit der Behebung des Mangels oder zu dem Zeitpunkt, zu dem  die Behebung des Mangels für den Auftragnehmer objektiv möglich war, der Auftraggeber die Behebung aber abgelehnt hat. Ob die gerügten Mängel schon bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorgekommen sind, ist dabei unerheblich.

Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge, ändert sich nichts an einer bereits durch Vollendung oder Rechnungslegung eingetretenen Fälligkeit des Werklohns und am gleichzeitigen Beginn der Verjährungsfrist.

Schlussrechnungen sollten daher unverzüglich nach Vollendung des Werkes gelegt und bei Nichtzahlung rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung eingeklagt werden.

Steht kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eine Einigung vor der Tür, ist es möglich dem Werkbesteller einen Verjährungsverzicht abzuverlangen, um die mögliche Einigung nicht mit einer Klage zu gefährden.

Jakob Molzbichler

Jakob Molzbichler

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