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„Irrtümliche“ Entlassungserklärung kann nur sofort oder mit Zustimmung des Entlassenen zurückgenommen werden

Eine Entlassung kann – sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist – nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme muss derart klar sein, dass man sie redlich als solche verstehen kann.

In einer Entscheidung hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach dessen Entlassung erklärt, man könne für den Fall, dass der Arbeitnehmer in seinem Besitz befindliche Gegenstände übergebe, „weiter reden“. Zwischen den Parteien waren auch noch einige Geldfragen offen, über die man hätte weiter reden können.

Diese Gesprächsbereitschaft konnte man aber laut Berufungsgericht nicht als Rücknahme der Entlassung werten, ebenso wurde dem Arbeitnehmer keine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt. Daher blieb es bei der Entlassung.

OGH 29.05.2012, 9 ObA 124/11t