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Auch der Fixkostenspediteur muss aufklären

Auch der Fixkostenspediteur muss aufklären

Die allermeisten Speditionsgeschäfte in Österreich werden zu fixen Kosten abgeschlossen: Die Fixkostenspedition. Konsequenz laut Gesetz: Auf die Fixkostenspedition ist nicht das „normale“ Speditionsrecht anzuwenden, sondern ausschließlich Frachtrecht. Was technisch klingt, hat einschneidende Rechtsfolgen: So kennt das Frachtrecht weitgehende Haftungsbeschränkungen für den Transporteur, das Speditionsrecht nicht. Bei Luftfracht wird beispielsweise die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung der Fracht auf wenige Euro pro Kilogramm Fracht limitiert (Artikel 22 des Montrealer Übereinkommens). Das gilt auch dann, wenn wertvolle Güter, wie Kunstgegenstände, transportiert werden. Höhere oder gar keine Haftungsgrenzen bestehen nur im Falle der Wertangabe auf den Frachtpapieren – diese ist jedoch nicht zwingend.

Die Beschränkung der Haftung gilt nur für Frachtführer und Fixkostenspediteure, für „normale“ Spediteure jedoch nicht. Ein Versender, der mit einem Fixkostenspediteur zusammenarbeitet, schaut daher bei Schadensfällen möglicherweise durch die Finger.

Der OGH versucht den Grundsatz, dass der Fixkostenspediteur dem haftungsrechtlich günstigen Frachtrecht unterliegt, immer wieder aufzuweichen: Im jüngsten Fall (OGH 7 Ob 188/12s) wollte ein Verbraucher wertvolle Kunstgegenstände von Österreich nach Südafrika transportieren lassen und wandte sich an eine auf Kunsttransporte spezialisierte Spedition. Die Spedition wusste, dass Kunstgegenstände zu transportieren waren und bot dem Verbraucher die Überstellung zu einem Fixpreis an. Die Spedition war also Fixkostenspediteur und unterlag dem Frachtrecht mit seinen Haftungsbeschränkungen. In weiterer Folge wurden die Kunstgegenstände im Zuge des Transportes beschädigt.

Trotz Vereinbarung einer Fixkostenspedition erkannte der OGH die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens nicht an: Der Spediteur hat den Schaden an den Kunstgegenständen zu ersetzen.

Denn die Haftungsbeschränkungen der Fixkostenspedition gelten erst ab Vertragsabschluss. Bereits vor Vertragsabschluss treffen den Fixkostenspediteur, wie auch den „normalen“ Spediteur, aber laut dieser OGH-Entscheidung besondere Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Versender. Das gilt insbesondere dann, wenn der Versender ein Verbraucher oder sonst erkennbar unerfahren ist. Vor allem muss der Versender in diesen Fällen über frachtrechtliche Haftungsbeschränkungen und diesbezügliche Absicherungsmöglichkeiten informiert werden. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht.

Mit dieser Entscheidungspraxis des OGH steigt für Spediteure die Rechtsunsicherheit. Auch wenn dieser Beitrag keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann: Eine Anpassung von Vertragsformularen und Angebotsblättern erscheint angesichts dieser OGH-Rechtsprechung in höchstem Maße sinnvoll.

Markus Moser

Markus Moser

Jakob Molzbichler

Jakob Molzbichler

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