- FPLP bloggt – The Next Generation Law Firm - https://www.fplp-bloggt.at -

China – Investitionen wollen geschützt sein

Wie ernsthaft und beharrlich China seinen wirtschaftlichen Aufstieg seit nunmehr 35 Jahren verfolgt, zeigt sich an der stattlichen Zahl internationaler Investitionsschutzabkommen der Volksrepublik. Wer als ausländischer Unternehmer in China investiert, will sein Investment rechtlich abgesichert wissen – etwa vor unrechtmäßiger Enteignung. Beispiel: Ein österreichischer Investor errichtet in China eine Fabrik. Diese wird einige Jahre später von einer chinesischen Provinzregierung ohne Entschädigung für den Bau einer Autobahn enteignet. Der österreichische Investor hat damit sein Investment verloren.

Wenn Gerichte nicht helfen

Der naheliegendste Schritt in einem solchen Fall ist der Zug vor die nationalen Gerichte und Behörden mit dem Anliegen, entschädigt zu werden: Wie bekannt, ist dies gerade in Schwellenländern wie der Volksrepublik China nicht immer einfach. Vor allem, wenn die Behörden selbst unrechtmäßig vorgehen, ist ein Rechtsschutz durch staatliche Gerichte kaum zu erwarten. Gewaltentrennung, also eine klare Trennung zwischen Politik, Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ist in China noch kein anerkanntes Rechtsprinzip.

Investitionsschutz vor staatlichen chinesischen Gerichten ist daher, wenn es wirklich hart auf hart kommt, wenig erfolgversprechend. Auch „normale“ Handelsschiedsgerichte kommen für Streitigkeiten zwischen dem österreichischen Investor und der chinesischen Behörde nicht in Betracht: Solche privaten Schiedsgerichte können nur durch einen Schiedsvertrag zwischen den Parteien begründet werden. Einen Schiedsvertrag zwischen dem „Enteigner“ und dem Enteignetem gibt es aber in aller Regel gerade nicht. Und auch ein diplomatischer Protest des Heimatstaats des Investors bringt in aller Regel wenig – die Zeiten, als Handelskonflikte mit Kanonenbooten gelöst wurden, sind (zum Glück) lange vorbei.

Internationale Abkommen als Lösung

Die chinesische Regierung hatte zu Beginn der Reformpolitik von Deng Xiaoping das drückende Problem, dass westliche Investoren aufgrund der beschriebenen unsicheren Lage vor Investitionen in China zurückschreckten. Als Antwort darauf folgte eine beispiellose Serie von sogenannten bilateralen Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaties, BITs): Hinter diesem sperrigen Titel verbergen sich relativ kurze völkerrechtliche Verträge. Zwei Staaten versprechen darin einander, Investoren aus dem anderen Land „gerecht und billig“ zu behandeln („fair and equitable treatment“).

Ob der Investor eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist, macht keinen Unterschied. Teilweise sehen diese Verträge auch direkte Rechte für Investoren vor – also mehr als bloß salbungsvolle Worte. Die meisten Investitionsschutzabkommen verbieten einem Staat beispielsweise, Investoren aus dem anderen Staat unrechtmäßig zu enteignen. Der Investor hat ein Recht auf eine angemessene Entschädigung, das er selbst geltend machen kann.

In einem Fall wie dem Ausgangsbeispiel – entschädigungslose Enteignung eines österreichischen Investors durch eine chinesische Provinzregierung – entsteht dem Investor ein finanzieller Schaden. Zwischen Österreich und China ist seit dem Jahr 1986 (BGBl. 537/1986) ein den internationalen Standards entsprechendes Investitionsschutzab-kommen in Kraft, das unter anderem eine entschädigungslose Enteignung verbietet (Artikel 4). Der österreichische Investor muss daher in einem solchen Enteignungsfall nicht chinesische Gerichte und Behörden bemühen oder darauf hoffen, dass sich die österreichische Gesandt-schaft in China seines Investitionsproblems annimmt.

Vielmehr kann der österreichische Investor aus diesem Investitionsschutzabkommen direkt einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die Volksrepublik China ableiten. Mittlerweile hat die Volksrepublik China mit mehr als 120 Staaten solche bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) abgeschlossen; damit gehört das Reich der Mitte zu den Staaten mit den meisten solcher Verträge. Ein eindrucksvoller Beweis der Ernsthaftigkeit, mit welcher die Volksrepublik seit 35 Jahren Investoren in ihr Land holt. Streitigkeiten zwischen Investor und Staat über unrechtmäßige Enteignungen (über die Höhe der Entschädigung) werden nach dem Österreich-China-BIT vor einem eigenen, speziell einzurichtenden internationalen Schiedsgericht abgehandelt. Dieses Schiedsgericht entscheidet rechtskräftig über Angemessenheit und Höhe der Entschädigung. Das Urteil dieses Schiedsgerichts kann dann auch in China vollstreckt werden.

Keine „ungleichen Verträge“

Investitionsschutzabkommen sind aber keine „ungleichen Verträge“: Sämtliche Rechte, die österreichischen Investoren gegen die Volksrepublik China zustehen, stehen spiegelverkehrt auch chinesischen Investoren gegen die Republik Österreich zu. Flossen in den letzten 35 Jahren die Investitionen auf einer Einbahnstraße Richtung Osten, kommt es derzeit bekanntlich zu einer spürbaren Verschiebung: Auch ein chinesischer Investor muss sich nicht mehr auf die staatlichen österreichischen Gerichte verlassen, sondern kann vor einem BIT-Schiedsgericht klagen, wenn er unrechtmäßig enteignet wird.

Freilich muss einschränkend gesagt werden, dass dies eher hypothetisch ist – der Rechtsschutz in Österreich für Enteignungen ist in der Regel ausreichend, sodass ein Rückgriff auf das Investitionsschutzabkommen nicht notwendig und auch nicht zielführend ist. Abgesehen vom Enteignungsschutz sichern Österreich und China in ihrem BIT einander zu, Investoren aus dem jeweils anderen Land weiterhin zuzulassen und sie keinesfalls schlechter als Investoren aus Drittstaaten (etwa Deutschland) zu behandeln. Investoren muss es möglich bleiben, ihre Gewinne aus China nach Österreich zu repatriieren.

Ausblick: BIT China-EU

Noch ein kurzer Blick in die Zukunft: Anstelle von derzeit 26 Investitionsschutzabkommen zwischen einzelnen EU-Staaten und der Volksrepublik China könnte bald ein einheitliches Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und China kommen. Die Verhandlungen darüber laufen bereits.

Man kann davon ausgehen, dass dieses Abkommen – so es jemals fertigverhandelt wird – anders als in den 80er Jahren nicht mehr hauptsächlich europäischen Investoren in China nützt, sondern im selben Maße den bereits vor der Tür stehenden und hörbar anklopfenden chinesischen Investoren in Europa.