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Zahlung ohne Leistung?

Zahlung ohne Leistung?

(OGH vom 13.03.2014; 5 Ob 205/13b)

Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte monierte in einem Verbandsprozess folgende von einem Fitnesscenter verwendete Vertragsklauseln:

 

  1. […] Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres, danach jeweils zum Ablauf eines halben Jahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich (Kündigung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich!) unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen.
  2. […] Der Monatsbeitrag ist auch dann bis zum Ablauf des Vertrages zahlbar, wenn die Leistungen des Studios nicht in Anspruch genommen werden.
  3. Die Benutzer können für die 4 Wochen übersteigende Dauer einer krankheitsbedingten Verhinderung, gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ruhend stellen.

Die unter 1. und 3. genannten Klauseln wurden vom OGH als zulässig erachtet.

Anders jedoch Klausel 2., die als intransparent erachtet wurde. Das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherstellen. MaW: AGB müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher eine klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Dies ist bei der Kausel aber genau nicht der Fall. Im Verbandsprozess ist die Klausel im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen. Heißt im konkreten Fall, dass die Klausel die Interpretation zulässt, dass der Monatsbeitrag auch dann zu zahlen ist, wenn das Fitnesscenter einen Tatbestand setzt, der die Inanspruchnahme von Leistungen durch ihre Kunden hindert. Damit erfasst der Wortlaut der monierten Klausel auch Fälle, die die Kundinnen der Beklagten zu einer außerordentlichen Kündigung, die jedem Dauerschuldverhältnis immanent ist, berechtigen würden und suggeriert damit, eine Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund sei ausgeschlossen. Damit ist der Verstoß gegen das Transparenzgebot perfekt und die Klausel nichtig.

Jakob Molzbichler

Jakob Molzbichler

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