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Upgrade für den Schiedsort Österreich

Upgrade für den Schiedsort Österreich

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit erfreut sich anhaltend hoher Beliebtheit. Beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung ist die Wahl des Schiedsortes von entscheidender Bedeutung. Längst hat sich ein reger Wettbewerb von Staaten darum gebildet, als möglichst attraktiver „arbitration hub“ zu gelten. Auch Österreich mischt bei diesem Standortwettbewerb mit seinem modernen Schiedsrecht und dem anerkannten Internationalen Schiedsgericht der WKO erfolgreich mit. Damit Österreich als Schiedsort noch attraktiver wird, haben im Laufe des Jahres 2013 sowohl der Gesetzgeber das Schiedsrecht, als auch das Internationale Schiedsgericht der WKO seine „Wiener Regeln“ angepasst.

Der Gesetzgeber beschloss eine Novelle der schiedsrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (das „Schiedrechts-Änderungsgesetz 2013“). Kernpunkt: Ab 1. Jänner 2014 soll der Oberste Gerichtshof als erste und einzige Instanz über Aufhebungsklagen gegen Schiedssprüche entscheiden. Mit einer solchen Aufhebungsklage kann eine Partei, deren grundlegende Rechte in einem Schiedsverfahren verletzt wurden, die Beseitigung des Schiedsspruchs erwirken. Bislang mussten die Parteien dafür alle drei Instanzen des Zivilrechtszuges durchlaufen. Nun reicht, wie in der Schweiz, die Anrufung des Höchstgerichts, das in erster und letzter Instanz entscheidet. Die Dauer von Aufhebungsverfahren wird durch die Straffung des Instanzenzugs voraussichtlich deutlich verkürzt werden. Die meisten Jurisdiktionen in Europa sehen zumindest zwei Instanzen vor – hier ragt Österreich nunmehr also deutlich heraus.

Parallel zum Gesetzgeber war auch das Internationale Schiedsgericht der WKO aktiv und änderte bereits zum 1. Juli 2013 seine Regeln. Ziel dieser ersten Anpassung der Wiener Regeln seit 2006 war es vornehmlich, internationale Entwicklungen in den letzten Jahren nachzuvollziehen. Die neuen Regeln erleichtern Schiedsverfahren mit mehreren Parteien und die Einbeziehung Dritter in das Schiedsverfahren. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, ein beschleunigtes Verfahren zu führen, wenn die Parteien das vereinbaren. Darüber hinaus wurden viele weitere Details geändert und die Regeln „internationalisiert“ – österreichische Spezifika wurden entfernt.

Sowohl die Konzentration der Zuständigkeit beim Obersten Gerichtshof als auch die Aktualisierung der Wiener Regeln sind positiv zu bewerten: Im internationalen Wettbewerb von Schiedsorten gewinnt Österreich dadurch einiges an Attraktivität. Über die sinnvollen Änderungen der Wiener Regeln und des Schiedsrechts hinaus wird signalisiert: Österreich ist ein freundlicher Ort für Schiedsverfahren – hier lässt es sich gut streiten.

Es gibt jedoch auch Schlechtes zu vermelden, nämlich zunächst die fast prohibitiv hohen Kosten für die Aufhebungsklage. Die Gerichtsgebühr beträgt immerhin fünf Prozent des Streitwerts und ist nicht nach oben gedeckelt. Bei Streitbeträgen im Millionenbereich kommt hier eine erkleckliche Summe an Gerichtsgebühren zusammen. Ein weiteres Kostenproblem ergab sich erst unlängst durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs: Auch für Vergleiche vor Schiedsgerichten fällt demnach eine Vergleichsgebühr nach dem Gebührengesetz an. Beides könnte schiedswillige Parteien trotz ansonsten hervorragender Rahmenbedingungen davon abhalten, den Schiedsort Österreich zu wählen.

Markus Moser

Markus Moser

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