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NON-FUNGIBLE TOKENS IN DER KUNST

Die Blockchain-Technologie ist mit Sicherheit eine der faszinierendsten technischen Innovationen der letzten Jahre und trifft dabei augenscheinlich den Nerv der Zeit. Die Blockchain zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass digitale Informationen manipulationssicher, transparent und unveränderbar dokumentiert werden können. Diese Charakteristika und Vorteile gegenüber anderen Technologien bewirken einen breiten Anwendungsbereich und werden durch die aktuelle Hochkonjunktur blockchainbasierter Anwendungen augenscheinlich.

Mit der Blockchain untrennbar verbunden sind NFTs (non fungible tokens). Ganz konkret sind NFTs einzigartige Datensätze mit weitgehend frei gestaltbaren Inhalten, die auf einer Blockchain gespeichert sind. Obwohl NFTs kein absolut neues Phänomen sind, eröffnen sich in der Praxis dadurch ungeahnte Anwendungsbereiche, besonders für Gegenstände, deren physischer Besitz nicht möglich oder nötig ist, was wiederum auf Teile des Kunstmarktes zutrifft. Das breite Interesse an NFTs in diesem Marktsegment rührt nicht zuletzt daher, dass in jüngster Zeit grandiose Umsätze mit dem Verkauf von NFTs erzielt worden sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Versteigerung des digitalen Kunstwerks „Every Days – The First 5000 Days“ des Künstlers Beeple alias Mike Winkelmann für umgerechnet knapp 70 Mio Dollar (vgl hierzu https://www.theverge.com/2021/3/11/22325054/beeple-christies-nft-sale-cost-everydays-69-million) zu erwähnen, die zu einem ungemeinen Medienecho führte.

Doch nicht nur der Kunstmarkt, sondern auch die Rechtswissenschaft beschäftigt sich in jüngerer Zeit verstärkt mit NFTs und deren rechtlichen Einordnung. Während die schuldrechtliche Seite des Erwerbs von NFTs als unproblematisch angesehen wird [vgl für viele etwa Anderl/Aigner/Schelling in Anderl (Hrsg), Blockchain in der Rechtspraxis (2020), 66] gilt für das Sachenrecht genau das Gegenteil. Einstimmig geht die Lehre davon aus, dass es sich bei einem NFT um eine Sache iSd § 285 ABGB handelt [vgl für viele etwa Pachinger/Kubik/Schneider in Omlor/Link, Kryptowährungen (2021), 945], jedoch besteht Uneinigkeit dahingehend, ob es sich bei NTFs um bewegliche, unbewegliche oder unkörperliche Sachen handelt. Zudem divergieren die Meinungen aufgrund der (noch) fehlenden gesetzlichen Regelung, sowie klarstellender Judikatur hinsichtlich der Übergabe zur Rechteübertragung oder Rechteeinräumung (Eigentum, Sicherungseigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten). So wird beispielsweise etwa die Übertragung des NTF als eine Besitzanweisung an die Blockchain oder als ein Vermerk auf der Blockchain wie beim Grundbuchangesehen.

Aufgrund dieser rechtlichen Grauzone wollen wir Ihnen trotzdem erläutern, worauf Sie bei einem Kauf/Verkauf eines NFT Kunstwerkes aus rechtlicher Perspektive achten sollten

Eigentumserwerb

Grundsätzlich erfordert jeder Eigentumserwerb gem. § 380 ABGB Titel und Modus. Ohne einen entsprechenden Titel (Rechtsgrund, zB Kaufvertrag) geht somit das Eigentum, am verwiesenen Gegenstand und/oder am verbrieften Recht niemals über, unabhängig davon, ob und welche Übergabe stattgefunden hat. Modus bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes als Besitzübergang. Der Modus hinsichtlich des verwiesenen Gegenstands richtet sich naturgemäß danach, ob es sich um eine körperliche (bewegliche oder unbewegliche) oder unkörperliche Sache handelt. Die Einordung von NTFs als bewegliche, unbewegliche oder unkörperliche Sache wird in der Lehre teils kontrovers diskutiert und begründet, womit auch die zugehörige Frage nach dem Modus eines NFT-Eigentumserwerbes als strittig anzusehen ist. Trotz dieses Meinungsstreites gilt im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb der Grundsatz „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“- mit anderen Worten, dass nur der Eigentümer wirksam Eigentum übertragen kann. Käufer sollten daher altmodisch prüfen, ob sie das digitale Kunstwerk auch vom tatsächlichen Eigentümer erwerben und dafür Nachweise fordern.

Inhalt des NFT

Der Inhalt des NFT stellt selbstredend die Quintessenz der Transaktion dar und sollte grundsätzlich das betreffende Kunstwerk beinhalten. Doch auf Grund des exorbitanten Stromverbrauchs und der damit einhergehenden Umweltbelastung (eine einfache Transaktion in der Bitcoin Blockchain benötigt derzeit ca. 1.000 kWh – so viel wie zehn Langstreckenfahrten mit einem Tesla-Model S), sowie der von der Größe des Datensatz abhängigen Transaktionskosten (diese berechnen sich nach einem relativ komplexen Verfahrens, das vom Volumen der zu speichernden Daten, der in der Transaktion übermittelten Daten, einer Grundgebühr und der Auslastung des Netzes abhängt), kommt es auch idZ zu Differenzierungen. In praxi behilft man sich ob der obigen Gründe zumeist damit, das digitale Kunstwerk anderswo abzuspeichern und begnügt sich damit nur den dazugehörigen Link in den NFT einzubringen. Durch diese Vorgangsweise werden zwar (monetäre) Ressourcen geschont aber auch der Wert des NFT geschwächt, da sich der verlinkte Inhalt rasch ändern oder gar komplett verschwinden kann. Die Parteien sollten daher sicherstellen, ob das digitale Kunstwerk als solches oder nur der zugehörige Link in den NFT eingebracht wird. In zweiterem Fall sollte zudem unbedingt sichergestellt werden, dass der diesbezügliche Link „wasserdicht“ ist.

Urheberrecht

Nachdem sämtliche durchgeführte Transaktionen bis zum Ersteller des NFT rückverfolgbar sind, fungieren NFTs als Echtheitszertifikate und Eigentumsnachweise, was gerade im Bereich der digitalen Kunst von großer Bedeutung sein kann, denn in Hinblick auf die im Digitalbereich sonst nur allzu einfache Vervielfältigung ist es durch NFTs erstmals ermöglicht, einen Nachweis für die Rechte an dem digitalen „Original“ sicherzustellen. Doch ist idZ zu beachten, dass durch den Erwerb des NFT nicht auch automatisch die Nutzungsrechte an dem verlinkten Werk erworben werden, selbst wenn der NFT mit einem Kunstwerk verknüpft ist und dieses repräsentiert. Nicht einmal die Inhaberschaft an einer digitalen Kopie wird übertragen. Somit ist festzuhalten, dass der NFT zwar ein geeignetes Mittel der Provenienzfeststellung darstellen, doch auch in diesem Fall die erstmalige Ableitung der Verwertungsrechte vom Urheber nachgewiesen werden muss. Den Käufern solcher Kunstwerke ist daher dringend anzuraten, vor dem Abschluss des Kaufes sicherzugehen, dass der NFT vom Urheber des Bildes generiert wurde.

Lizenzbedingungen

Es empfiehlt sich zudem klare Bestimmungen in Form von Lizenzbedingungen bereits bei der Erstellung in einen NFT festzuschreiben, um Unklarheiten im Rahmen späterer Transaktionen zu vermeiden. Es ist zwar nicht unmittelbar vom Ausschluss jeglicher urheberrechtlichen Relevanz bei der Übertragung von NFTs auszugehen, wenn solche integrierten Lizenzbedingungen nicht festgeschrieben werden, jedoch ist im Zweifel gemäß § 33 Abs 2 UrhG anzunehmen, dass die Übertragung des NFT nicht mit der Einräumung von Verwertungsrechten einhergeht. Nachdem der gutgläubige Erwerb von urheberrechtlichen Verwertungsrechten nach hA ausgeschlossen ist (vgl 4 Ob 106/91) vermindert die Einräumung solcher Rechte mittels NFTs im Vergleich zur analogen Einräumung jedenfalls das Risiko des Bestehens eines Rechtsmangels erheblich, gerade deswegen da es durch diese Technologie möglich ist sämtliche Transaktionen zurückzuverfolgen. Käufern besagter Kunstwerke bzw. NFT-Investoren sei daher geraten, darauf zu achten, ob und allenfalls welche Nutzungsrechte mit dem NFT verknüpft sind. Dies ist gerade für öffentliche Museen oder private Sammlungen essenziell, erfordert doch zum Beispiel eine Ausstellung oder eine öffentliche Wiedergabe auf einer Website eine Rechteeinräumung in Form einer urheberrechtlichen Lizenz.

Conclusio: NFTs bieten sowohl Kunstbegeisterten als auch Künstlern durch ihren dezentralen Aufbau eine innovative und vor allem sichere Möglichkeit, Werke zu kaufen und zu verkaufen. Doch bei allem Enthusiasmus sind noch einige rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit NFTs strittig und nicht ausjudiziert. Der Gesetzgeber und/oder die Rechtsprechung sind am Zug die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und für Klarheit zu sorgen. Es bleibt in diesem Sinne spannend, wie sich der Kunstmarkt und die Rechtslage weiterentwickeln werden. Wir bleiben jedenfalls für Sie am Puls der Zeit.