Warning: Declaration of tie_mega_menu_walker::start_el(&$output, $item, $depth, $args, $id = 0) should be compatible with Walker_Nav_Menu::start_el(&$output, $item, $depth = 0, $args = NULL, $id = 0) in /home/.sites/784/site3043627/web/wp-content/themes/sahifa/functions/theme-functions.php on line 1914 Verträge in Zeiten des Coronavirus – was Veranstalter jetzt beachten müssen | FPLP bloggt - The Next Generation Law Firm

Verträge in Zeiten des Coronavirus – was Veranstalter jetzt beachten müssen

Es ist seit Tagen das beherrschende Thema in den Medien: SARS-CoV-2, der breiten Öffentlichkeit besser bekannt unter dem Namen „Coronavirus“. Nicht nur aus medizinischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht wirft diese neuartige Erkrankung eine Vielzahl von Fragen auf, und zwar sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmer:

  • Kann ich bereits gebuchte Urlaubsreisen stornieren?
  • Kann ich als Veranstalter ein Konzert oder eine Messe absagen?
  • Wenn ja, mit welchen Folgen ist zu rechnen?

Einige dieser Fragen wurden bereits in der Tagespresse oder in juristischen Fachzeitschriften behandelt. Häufig wird in derartigen Fällen ein Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht. Dieses Rechtsinstitut bietet den Parteien eines Vertrages die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, wenn sich gewisse Umstände ändern, die von beiden Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als selbstverständlich erachtet und daher im Vertrag nicht näher geregelt wurden. Klassische Beispiele sind Fälle höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen oder eben dem plötzlichen Ausbruch einer Epidemie.

Das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat jedoch einen Haken: Es greift nur bei unvorhersehbaren Änderungen. Das wirft die Frage auf, ob sich Unternehmer, die momentan eine größere Veranstaltung oder ein Event planen, in Zukunft noch auf besagtes Rechtsinstitut berufen können. Schließlich ist durchaus zweifelhaft, ob angesichts der überbordenden medialen Präsenz dieser Erkrankung das Kriterium der Unvorhersehbarkeit noch erfüllt ist.

Aus diesem Grund sollten die betreffenden Unternehmer andenken, ein entsprechendes Rücktrittsrecht in die Veranstaltungsverträge beziehungsweise in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Wird die Veranstaltung letztlich abgesagt, kann so möglichen Schadenersatzansprüchen vorgebeugt werden – zum Beispiel wenn ein Teilnehmer im Hinblick auf die Veranstaltung bereits gewisse Ausgaben getätigt hat, die nun aufgrund der Absage frustriert sind.

Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so ist ein solches Rücktrittsrecht (sofern nicht im Einzelnen ausverhandelt) aber nur rechtswirksam, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Hier ist daher besonderes Fingerspitzengefühl bei der Formulierung des Vertragstextes gefragt.

Selbst wenn aber der Unternehmer grundsätzlich bereit ist, die geplante Veranstaltung abzuhalten, besteht immer noch die Gefahr, dass aufgrund der potentiellen Ansteckungsgefahr die Teilnehmer ausbleiben. Hier kann es sinnvoll sein, im Vertrag eine gewisse Mindestteilnehmeranzahl festzulegen, bei deren Unterschreiten der Unternehmer berechtigt ist, die Veranstaltung abzusagen, da ihm ansonsten ein Verlustgeschäft droht. Die Zulässigkeit solcher Klauseln wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bestätigt.

Update vom 12.03.2020

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen liegt es für Veranstalter nun teilweise nicht mehr in der eigenen Hand zu entscheiden, ob die von ihnen organisierten Veranstaltungen stattfinden oder nicht. Wie die Bundesregierung am Dienstag bekanntgab, werden bis Anfang April Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 100 Teilnehmern und Veranstaltungen im Freien mit über 500 Teilnehmern untersagt. Es gibt aber einige Ausnahmen, wie zum Beispiel für Supermärkte, Einkaufszentren oder Restaurants.

Besteht für den Veranstalter eines Großereignisses daher überhaupt keine Möglichkeit, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, so liegt ein Fall zufälliger Unmöglichkeit vor. In derartigen Fällen muss der Veranstalter die von ihm zugesagte Leistung nicht erbringen. Der Kunde hat zwar Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen (z.B. für Konzerttickets), darüber hinaus steht ihm aber kein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter zu.


Stefan Hammerschmidt

Stefan Hammerschmidt

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.Benötigte Felder sind markiert *

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.