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Der Vertretungsarzt ist kein Dienstnehmer

Der Vertretungsarzt ist kein Dienstnehmer

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (RV/2100115/2014-RS1) beschäftigt sich mit der – momentan sehr brisanten – Frage, ob ein Vertretungsarzt Dienstnehmer oder Freiberufler ist. Das Bundesfinanzgericht folgte in seiner Entscheidung der bisherigen Judikatur und verneinte die Dienstnehmereigenschaft:

In der Ordination von Dr. X gab es zwei Vertretungsärztinnen, Dr. A und Dr. B. Im Rahmen der Vertretung waren Arbeitszeit und Arbeitsort genau vorgegeben. Weiters wurden die gesamten Arbeitsmittel (medizinische Geräte, Handschuhe usw.) und Arbeitsräume unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auch die Ordinationshilfen von Herr Dr. X assistierten den Ärztinnen während ihrer Tätigkeit. Die Vertretung wurde auf unbestimmte Zeit vereinbart, und bestand bereits durchgehend seit dem Jahr 2004. Der Umfang der Arbeitsleistung war durch die Ärztinnen nicht beeinflussbar, da alle Patienten, die nachmittags eingeteilt waren, und die laufenden Akutpatienten zu behandeln waren. Die Ärzte hatten somit keine Möglichkeit Aufträge abzulehnen. Eigene Arbeitsaufzeichnungen mussten die Ärztinnen für Dr. X keine führen, der Arbeitsablauf wurde in der Ordination dokumentiert. Die Ärztinnen erhielten pro Nachmittag ein fixes Entgelt unabhängig von der Anzahl der Patienten, das heißt, das Entgelt war durch die Ärzte nicht beeinflussbar. Die Entlohnung erfolgte somit mit einem gleichbleibenden Betrag und wurde damit erfolgsunabhängig ausbezahlt. Die Abrechnung mit den Patienten erfolgte ausschließlich durch den Ordinationsinhaber Dr. X.

Das Finanzamt Waldviertel sah in den Vertretungsärztinnen Dienstnehmerinnen. Alle wesentlichen Kriterien wie Weisungsbindung, persönliche und organisatorische Eingliederung lagen vor, und auch ein persönliches Weisungsrecht seitens Dr. X bestand, da dieser ein gewisses Behandlungsschema vorgab.

Das Bundesfinanzgericht erteilte dieser rechtlichen Beurteilung eine Absage und verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.5.1994, 93/08/0162), wonach es sich schon aus dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit ergibt, dass diese frei von detaillierten Weisungen des Arbeitgebers abläuft, aber auch gleichzeitig, dass Spitalsärzte im Rahmen eines Dienstverhältnisses iSd § 1151 ABGB (Werkvertrag) tätig sein können. Zur Weisungsgebundenheit verwies das Bundesfinanzgericht auf eine Entscheidung des OGH (4 Ob 210/07): Der Urlaubsvertreter habe wie jeder Arzt seinen Beruf persönlich, unmittelbar und unter eigener Verantwortung auszuüben. Nicht ins Gewicht fielen rein administrative Umstände, wie etwa dass der gegen Tagespauschale, Quartier und Verpflegung tätige Urlaubsvertreter den Ordinationsraum der Beklagten samt Instrumentarium benütze und dass die Honorare der vom Substituten behandelten Privatpatienten bzw. die Leistungen des Sozialversicherungsträgers für die Kassenpatienten dem vertretenen Arzt zugingen.

Die Entscheidung setzt konsequent die bisherige Judikatur fort: Das maßgebliche Kriterium bei der Frage, ob Vertretungsärzte als Dienstnehmer zu qualifizieren sind, ist die persönliche Weisungsbindung. Diese liegt dann vor, wenn der Ordinationsinhaber seinem Vertreter konkrete Arbeitsanweisungen gibt und er somit die Bestimmungsfreiheit des Vertreters weitgehend ausschaltet. Denkbar wäre dies nur dann, wenn Ordinationsinhaber und Vertretungsarzt – unzulässiger Weise – gleichzeitig tätig werden und der Ordinationsinhaber konkrete Arbeitsanweisungen gibt. Sachliche Weisungen hingegen, also solche die organisatorische Abläufe betreffen, sind im Rahmen der Vertretungstätigkeit selbstverständlich zulässig.

Weiterführender Artikel: http://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/4884106/Vertretungsaerzte-sind-meist-Freiberufler-keine-Dienstnehmer?_vl_backlink=/home/wirtschaft/recht/index.do

Paul Kessler

Paul Kessler

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