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Änderungen im Erbrecht II – Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – Stärkung der Ehepartner* und Lebensgefährten

Änderungen im Erbrecht II – Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – Stärkung der Ehepartner* und Lebensgefährten

Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (kurz: ErbRÄG 2015) sollen die seit nahezu 200 Jahren bestehenden erbrechtlichen Regelungen vereinfacht und modernisiert werden. Die Begutachtungsfrist zum Gesetzesentwurf endete am 4. Mai 2015.

In diesem und den folgenden Beiträgen sollen drei der wesentlichen Neuregelungen des ErbRÄG 2015 kurz besprochen werden:

  • Stärkung des gesetzlichen Erbrechts der Ehepartner und außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten
  • Modernisierung des Pflichtteilsrechts
  • Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Verlassenschaftsverfahren

Stärkung des gesetzlichen Erbrechts des Ehepartners

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der überlebende Ehepartner (in der gesetzlichen Erbfolge) die Geschwister und Großeltern des kinder- und elternlosen Erblassers verdrängt und den gesamten Nachlass erhält.

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren eine Linie eingeschlagen, durch die er die erbrechtliche Stellung des Ehepartners kontinuierlich zu Lasten der Kinder und anderer Verwandter verbessert hat. Diesen Trend soll das ErbRÄG 2015 anscheinend fortsetzen.

Diese Entwicklung ist rechtspolitisch interessant, weil sie doch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur generellen (familienrechtlichen) Entwicklung des Instituts der Ehe steht: Im Familienrecht kann die Ehe immer einfacher geschieden werden. In der Praxis wird davon auch immer häufiger Gebrauch gemacht. Dem gegenüber stehen jedoch (neue) erbrechtliche Regelungen, die den überlebenden Ehepartner eines kinder- und elternlosen Erblassers in der Praxis häufig zum Alleinerben machen könnten.

Hier drängt sich die Frage auf: Soll mit der Stärkung des gesetzlichen Erbrechts des Ehepartners nun ein Anreiz geschaffen werden, um an einer zerrütteten Ehe festzuhalten und somit die (in den letzten Jahren etwas ramponierte) Institution der Ehe wieder gestärkt werden?

Unter diesem Aspekt sind die neuen Bestimmungen über die Wirkung der Eheauflösung auf das gesetzliche Erbrecht kritisch zu betrachten.

Auflösung der Ehe

Eine rechtskräftige Auflösung der Ehe oder die zu Lebzeiten des Erblassers über dessen Klage eingeleitete Auflösung der Ehe soll künftig das gesetzliche Erbrecht des ehemaligen Ehepartners (unabhängig vom Verschulden an der Auflösung) beseitigen.

Fraglich ist, wie eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Regelung verhindert werden kann: Der überlebende Ehepartner, der an der Ehe festhalten wollte, könnte demnach sein gesetzliches Erbrecht verlieren, wenn der Erblasser missbräuchlich, kurz vor dem Ableben noch die Scheidungsklage eingereicht hat.

Eine bereits abgeschlossene Vereinbarung über die Folgen der einvernehmlichen Scheidung (Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse) soll aufrecht bleiben, wenn ein Ehepartner vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.

Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass lediglich dem Vermächtnisnehmer (Legatar) ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht zusteht. Es wird davon ausgegangen, dass es eher dem vermuteten Erblasserwillen entspricht, dass der Vermächtnisnehmer auch den restlichen Nachlass erhalten soll, bevor dieser an den Staat fällt.

Künftig soll auch dem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht eingeräumt werden, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser in den letzten drei Jahren vor dem Tode bestanden hat. Das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt ist nicht notwendig.

Diese neue Regelung wirft bereits jetzt viele praxisrelevante Fragen auf: Wann beginnt und wann endet eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes? Was sind die Merkmale einer Lebensgemeinschaft? Bislang sind diesbezüglich keine gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Die fehlende gesetzliche Definition des Lebensgefährten schafft große Rechtsunsicherheit und öffnet dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor.

Der Begriff des Lebensgefährten wird dadurch umso mehr verwässert, dass es anscheinend auch nicht darauf ankommen soll, ob dieser im gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser gelebt hat. Gesundheitliche oder sonstige Gründe würden ja oft eine Aufhebung des Haushalts notwendig machen (Stichwort: Pflegeheim).

Würde man die zum Mietrecht bestehende Rechtsprechung heranziehen, so müsste man für die Beurteilung auf das Vorhandensein einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft abstellen. Zur Geschlechtsgemeinschaft wurde bereits mehrfach judiziert, dass es nur eine gewisse körperlich-erotische Anziehung und besondere Gründe für eine sexuelle Enthaltsamkeit braucht, um eine Geschlechtsgemeinschaft anzunehmen. Wenn also nicht einmal mehr eine Haushaltsgemeinschaft (Wohngemeinschaft) bestehen muss, bleibt im Endeffekt nur die Wirtschaftsgemeinschaft. Dies könnte zu dem höchst fragwürdigen Ergebnis führen, dass eine erbrechtlich relevante Lebensgemeinschaft bereits dann vorläge, wenn die Lebensgefährten zumindest drei Jahre lang ihre Lebenshaltungskosten teilen, ansonsten aber getrennt wohnen und gute Gründe für sexuelle Enthaltsamkeit haben. Es liegt zudem wohl in der Natur der Sache, dass zum Zeitpunkt, wenn diese Fragen relevant werden, nur mehr ein Lebensgefährte über die genauen Umstände der Lebensgemeinschaft befragt werden kann. Das Missbrauchspotential ist sehr hoch.

Anmerkung: Die Ausführungen beziehen sich auf Ehepartner wie eingetragene Partner. Zur besseren Lesbarkeit werden mit dem Begriff Ehepartner die eingetragenen Partner miterfasst.

Vorschau: Der nächste Beitrag wird sich der geplanten Modernisierung des Pflichtteilsrechts widmen.

 

Mark Rammelmüller

Mark Rammelmüller

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