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Gerichtszuständigkeit in Österreich bei Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland, hier: China

Wenn in Österreich für einen Rechtsstreit kein Gericht örtlich zuständig ist und sich eine solche Zuständigkeit auch nicht ermitteln lässt, hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines als örtlich zuständig zu bestimmen. Diese sogenannte „Ordination“ kann aber nur in bestimmten Fällen erfolgen, z.B. wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Unzumutbarkeit wird u.a. auch dann bejaht, wenn eine ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt würde – das aber nur, wenn eine Exekutionsführung im Inland geplant ist.

2013 entschied der OGH, dass die Rechtsverfolgung einer Forderung über € 23.330 in der Volksrepublik China zeitintensiv und im Verhältnis zum geringen Streitwert gewiss kostspielig wäre. Außerdem hatte der Kläger in seinem Ordinationsantrag erklärt, auf nach Europa unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren und auf Kaufpreisansprüche der Beklagten Exekution führen zu wollen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erklärte der OGH das Handelsgericht Wien für zuständig. (OGH 27.02.2013, 7 Nc 4/13t)