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Verzug bei Vergleichserfüllung

Eine geringfügige Verzögerung der Leistungsfrist bei einer Vergleichserfüllung rechtfertigt laut einer Entscheidung des OGH (3 Ob 226/12z) nicht den Eintritt der Verzugsfolgen.

In der vorliegenden Entscheidung schlossen die Parteien einen (Prämien)vergleich, mit dem die Zahlungsverpflichtung des Schuldners auf fünf jährliche Raten aufgeteilt wurde. Die ersten beiden Raten wurden fristgerecht bezahlt, die 3. Rate wurde jedoch einen Tag zu spät gutgeschrieben. Durch die verspätete Leistung wurde die Exekution zur Hereinbringung der offenen Restschuld von Seiten des Gläubigers eingeleitet, woraufhin der Schuldner auf Unzulässigkeit der Exekution klagte. Der OGH entschied, dass die geringfügige Verzögerung der Leistung nicht den Eintritt der Verzugsfolgen rechtfertigt. Sofern die geringfügige Fristüberschreitung nicht auf eine mangelnde Zahlungsmoral des Schuldners schließen lässt und frühere Leistungen rechtzeitig erbracht wurden, muss nicht angenommen werden, dass künftige Leistungsfristen ebenfalls überschritten werden. Zudem sprach der OGH aus, dass die Nichterfüllung eines Prämienvergleichs immer anhand von den jeweiligen im Einzelfall bedingten Umständen zu beurteilen ist. Mit dieser Entscheidung folgte der OGH nicht der strengeren älteren Rechtsprechung.

Ein strengerer Maßstab könnte jedoch durchaus angelegt werden, wenn im Rahmen eines Vergleichs beispielsweise ein Nachlass zugestanden wurde.