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Die neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Anders als die GmbH oder die KG ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) im Wirtschaftsalltag nicht sehr bekannt. Sie spielt jedoch eine wichtige Rolle. Und das seit ihrer Schaffung im Jahr 1811, womit sie die älteste noch in Geltung stehende Gesellschaftsform in Österreich ist. Diese außerordentliche Antiquiertheit hat der Gesetzgeber schon seit längerem erkannt und sich nunmehr dazu durchgerungen, das Recht der GesBR ab 01.01.2015 grundlegend zu modernisieren.

Einsatzzwecke der GesBR
Für welche Zwecke werden GesBRs heute gegründet? Diese Gesellschaftsform dient vor allem als eine Art „Auffangbecken“ für Zusammenschlüsse von Personen, die nicht in eine der üblichen Gesellschaftskategorien fallen. Es geht dabei etwa um Gelegenheitsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften (ARGE), Unterbeteiligungen, Joint Ventures, Jagd- und Fischereigemeinschaften, Syndikatsverträge, Kreditkonsortien oder Emissionskonsortien. Also ganz unterschiedliche faktische Phänomene, denen jedoch gemein ist, dass sie nicht so intensiv oder dauerhaft sind, dass etwa die Gründung einer GmbH dafür notwendig wäre.

Formloses Zustandekommen
Ein wesentlicher Aspekt der GesBR ist nach wie vor, dass es keines formellen Gründungsakts (oder gar Notars) bedarf. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht dort, wo sich mehrere Personen durch Vertrag zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Der Vertrag kann auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden.

Der rechtliche Rahmen der GesBR findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) – daher auch der Name als Gesellschaft „bürgerlichen Rechts“. Die neue, ab 1.1.2015 geltende Rechtslage spiegelt die über die Jahrhunderte (!) ergangenen Entscheidungen der Höchstgerichte wider und klärt einige Streitfragen. Die Regeln sind dabei weitgehend dispositiv, der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter sind daher wenige Grenzen gesetzt.

Die GesBR ist keine juristische Person
Auch im neuen GesBR-Recht wird diese Gesellschaft nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Das bedeutet, dass die GesBR anders als etwa OG, KG oder GmbH keine eigene juristische Person ist, und selbst keine Rechte und Pflichten tragen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass die GesBR nicht unter einem eigenen Namen nach außen auftreten kann. Verträge, die die GesBR abschließt, gelten als für alle Gesellschafter abgeschlossen.

Neuerungen im Recht der GesBR
Einige der wesentlichen Neuerungen ab 2015: Wie bei der OG darf nunmehr nach dem gesetzlichen Modell im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertreten. Als Gegengewicht kann jeder übrige Gesellschafter seinen Widerspruch zu solchen Vertretungsakten erklären. Für außergewöhnliche Geschäfte herrscht das Einstimmigkeitsprinzip.

Auch die Gesellschafternachfolge und die Umwandlung in eine OG oder KG werden geregelt. Die mit der Gesellschafterstellung in einer GesBR verbundenen Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen gehen bei einem Gesellschafterwechsel automatisch über. Auch Verträge mit Dritten gehen einfacher auf den neuen Gesellschafter über, wie bei der OG/KG.

Ebenso ist nunmehr festgehalten, dass die Umwandlung einer GesBR in eine OG/KG möglichst einfach erfolgen können soll.  Auch die Auflösung und die Liquidation der GesBR werden nun dem Recht der OG und KG angepasst.

Markus Moser

Markus Moser

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