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Urlaub während der Kündigungsfrist schmälert Anspruch auf Postensuchtage

Laut dem Angestelltengesetz hat ein vom Arbeitgeber gekündigter Dienstnehmer grundsätzlich Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist, im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Freizeit, die dazu dient, dass der Arbeitnehmer sich um eine nachfolgende Beschäftigung kümmern kann, wird ihm nur „auf sein Verlangen“ und jedenfalls bezahlt gewährt.

Ein Anspruch auf „Postensuchtage“ kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen bezahlte Freizeit konsumiert, eine zusätzliche „Freistellung“ also begrifflich gar nicht möglich ist. So entschied der OGH, dass ein (Vollzeit-Beschäftigter) Arbeitnehmer, der drei Wochen Urlaub während seiner neunwöchigen Kündigungsfrist konsumierte, nur Anspruch auf sechs (anstatt neun) bezahlte Postensuchtage hatte. (OGH 13.9.2012, 8 ObA 28/12v)