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Kündigungsvereitelung

Kündigungsvereitelung

Um wirksam zu sein, muss eine Kündigung ihren Empfänger erreichen. Kündigt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, gilt die Kündigung auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer ihr Zugehen wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist.

Der OGH hielt 2013 fest, dass ein Arbeitnehmer, der sich trotz des Ersuchens eines Kollegen, auf den Vorgesetzten zu warten, entfernte, weil er die Ausfolgung der Kündigung befürchtete, einen Fall der absichtlichen Zugangsvereitelung darstellte. Die im Instanzenzug vorgelagerten Gerichte hatte die Version des Arbeitnehmers, dass er wegen Herzschmerzen nicht auf den Vorgesetzten gewartet hätte, nicht überzeugt. Sie gingen davon aus, dass er sich ungeachtet dessen, ob er Herzschmerzen verspürte oder nicht, deshalb entfernte, um den Zugang der Kündigung zu verhindern oder hinauszuzögern. Da der OGH an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden ist, gab er dem Rechtsmittel des Arbeitnehmers nicht Folge.

OGH 24.04.2013, 9 ObA 5/13w

Christoph Hauser

Christoph Hauser

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