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Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids

Grundsätzlich werden alle Gerichtsentscheidungen aus jedem Mitgliedstaat der EU in jedem anderen Mitgliedstaat ohne besonderes Verfahren anerkannt. Sie können auf Antrag eines Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat auch für vollstreckbar erklärt werden und exekutiert werden.

In einem Fall aus dem Jahr 2012 hatte eine italienische Gesellschaft gegen eine österreichische Gesellschaft ein „decreto ingiuntivo“ gemäß Art 633 ff der italienischen Zivilprozessordnung über knapp EUR 2,8 Mio erwirkt. Dabei handelt es sich um einen Mahnbescheid, der nach einer formellen Prüfung erlassen wird und dessen Vollstreckbarkeit nach Ablauf einer Widerspruchsfrist vom Gericht genehmigt werden kann – ganz ähnlich einem österreichischen Zahlungsbefehl. Auf Antrag des Gläubigers kann der italienische Mahnbescheid aber unter anderem dann bereits mit seiner Erlassung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn durch die Verspätung die Gefahr eines schweren Schadens droht.

Der OGH entschied – im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg –, dass ein so erlassener Mahnbescheid nicht anerkennungsfähig ist und in Österreich somit nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil die Gegenpartei ihre Rechte mangels Gewährung rechtlichen Gehörs nicht geltend machen konnte. Die Gläubiger konnten diesen Mahnbescheid in Österreich also nicht vollstrecken lassen.

(OGH 19.09.2012, 3 Ob 123/12b)

Christoph Hauser

Christoph Hauser

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