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Anspruch auf Postensuchtage trotz Arbeitnehmerkündigung möglich

Anspruch auf Postensuchtage trotz Arbeitnehmerkündigung möglich

Gemäß § 1160 ABGB bzw. § 22 AngG hat ein Dienstnehmer, welcher vom Dienstgeber gekündigt wurde, grundsätzlich – außer wenn der Dienstnehmer selbst einen Anspruch auf Pension hat – Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Postensuche während der gesetzlichen Kündigungsfrist. Demzufolge steht dem gekündigten Arbeitnehmer, jedoch nur auf sein Verlangen hin, wöchentlich mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als bezahlte Postensuchtage innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zu. Die tatsächliche Inanspruchnahme ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich zu vereinbaren.

Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen Anspruch auf bezahlte Postensuchtage auch bei Arbeitnehmerkündigung vorsehen.

So sieht beispielsweise der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vor, dass der Arbeitnehmer bei Selbstkündigung innerhalb der Kündigungsfrist in jeder Arbeitswoche Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeitstag zur Arbeitssuche hat.

Auch der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe erlaubt dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung einen bezahlten Freizeitanspruch von wöchentlich zwei halben Tagen zur Stellensuche, sofern die Notwendigkeit hierzu besteht.

Ohne eine ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung zur Postensuche gelten die oben angeführten gesetzlichen Regelungen. Es ist daher ratsam, sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer, neben dem Dienstvertrag auch den anzuwendenden Kollektivvertrag zu kennen, denn es könnten sich darin unerwartete Überraschungen verbergen.

Thomas Paul Fauland

Thomas Paul Fauland

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