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Hürdenlauf Verbraucherschutz – Handlungsbedarf für Unternehmen

Hürdenlauf Verbraucherschutz – Handlungsbedarf für Unternehmen

Am 13. Juni 2014 ist das neue Verbraucherschutzrecht in Kraft getreten. Die neue Rechtslage erzeugt sofortigen Handlungsbedarf bei allen Unternehmen mit Verbraucherkontakt. Medial ging die Einführung des neuen Verbraucherschutzrechts beinahe völlig unter. Kein Wunder, wurde das Gesetz namens VRUG (für „Verbraucherschutzrechts-Umsetzungsgesetz“) doch erst am 26. Mai 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 33/2014) verlautbart. Dabei ist die umzusetzende EU-Richtlinie bereits seit 2011 in Kraft. Die Ursache für dieses „Vogel-Strauß-Verhalten“ liegt wohl an der – sogar von Verbraucherschützern kritisierten – hohen Komplexität des neuen Gesetzes.

Dass „alles sehr kompliziert ist“, ändert jedoch nichts daran, dass seit dem 13. Juni empfindliche Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung drohen. Grundsätzlich sind sämtliche Unternehmen mit Kontakt zu Verbrauchern von der neuen Rechtslage betroffen. Vor allem geht es um Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten („Auswärtsgeschäfte“), und Fernabsatzgeschäfte (wie etwa über Webshops). Diese Geschäfte werden in einem neuen Gesetz, dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), detailliert geregelt.
VRUG und FAGG liegt eine seltsame Vorstellung davon zugrunde, wie Verbraucher am besten geschützt werden: Nämlich vor allem durch Fristen, Formerfordernisse und Formulare. Dabei gelten je nach Vertragstyp ganz unterschiedliche Vorschriften. Ein Wirrwarr aus Ausnahmen und Gegenausnahmen macht die Gesetzesanwendung zum Sudoku. Was kommt auf Unternehmer und Verbraucher nunmehr konkret zu?

Umfassende Informationspflichten
Bei allen Verbrauchergeschäften (nicht nur im Fernabsatz oder bei Auswärtsgeschäften) müssen Unternehmer ihre potentiellen Kunden nun über eine Vielzahl von Punkten informieren. Der Verbraucher muss über die Eigenschaften der Leistung, über die Identität des Unternehmers, über Preis und Nebenkosten und einige weitere Details aufgeklärt werden – und zwar vor Vertragsabschluss. Freilich dürfte in der Praxis ein Aushang im Geschäft (den wie AGB kaum wer liest) genügen. Richtig ans Eingemachte geht es jedoch bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften. Für solche Geschäfte ist dem Verbraucher ein Informationskatalog mit nicht weniger als 19 (!) Punkten vorzulegen. Es gibt jedoch auch Sinnvolles zu vermelden: Etwa die neue Pflicht für Betreiber von Webshops, mit einem eindeutigen Button auf den Vertragsabschluss hinzuweisen („Button-Lösung“). Dieser Button muss zwingend mit „kostenpflichtig bestellen“ oder einem ähnlich eindeutigen Hinweis beschriftet sein.

Rücktritt vom Vertrag
Bisher konnte ein Verbraucher eine Woche lang von einem Haustür- oder Fernabsatzvertrag zurücktreten. Dafür hat er jetzt 14 Tage Zeit. Unterbleibt die Belehrung über das Rücktrittsrecht, verlängert sich diese Frist auf höchstens ein Jahr (bisher war dies unbeschränkt).

Entschärfung von Kostenfallen
Klassische Kostenfallen für Verbraucher werden beseitigt: Kundenhotlines dürfen ab 13. Juni abgesehen vom Verbindungsentgelt nichts mehr kosten. Zusatzleistungen – Stichwort kostenpflichtige „Extras“ bei Billigfluglinien – müssen jetzt vom Verbraucher aktiv ausgewählt werden. Bereits standardmäßig „angehakte“ Zusatzleistungen in Online-Formularen führen zu keiner Zahlungspflicht des Verbrauchers mehr.

Ergebnis
Der praktisch sofortige Geltungsbeginn dieses komplexen und umständlichen Regelwerks lässt Unternehmen Alarm schlagen: Es ist kaum Zeit zur Umsetzung, viele Bestimmungen sind unklar und die Rechtsfolgen gravierend: Verstöße gegen das neue Recht führen von der schwebenden Unwirksamkeit von Verträgen bis hin zu spürbaren Verwaltungsstrafen.

Jakob Molzbichler

Jakob Molzbichler

Markus Moser

Markus Moser

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