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Sturköpfiges Verhandeln kann nach Hinten losgehen

Sturköpfiges Verhandeln kann nach Hinten losgehen

In einer aktuellen Entscheidung führt der OGH zur Frage, wann eine Vertragsklausel ausverhandelt und wann sie vorformuliert ist (diese Unterscheidung ist nicht zuletzt in Hinblick auf die Inhaltskontrolle des § 864a ABGB wichtig) aus, dass wenn eine Vertragspartei die von ihr formulierte Klausel während der Verhandlungen als unverhandelbar bezeichnet, selbst die Erörterung der unverhandelbaren Klausel zwischen den Vertragsparteien (die in weiterer Folge tatsächlich nicht angepasst wurde) die Klausel nicht zu einer verhandelten Klausel werden lässt.

Der OGH verlangt vielmehr (daran sieht man sehr schön die Praxisnähe der Senatsmitglieder), dass diejenige Partei, die die Klausel eingebracht hat, erkennbar zu deren Verhandlung bereit gewesen sein muss oder anders gesagt, die Gegenseite die Möglichkeit gehabt haben muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklausel zu beeinflussen.

Im Einzelnen ist der OGH nochmals diffiziler:
Im konkret entschiedenen Fall ging es darum, dass die kreditgebende Bank sich bei einem befristeten Kreditvertrag (mit einem Unternehmer!) ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedungen und dieses als unverhandelbar dargestellt hat. Verhandelt und schließlich geändert wurden die zunächst von der Bank vorgeschlagene Kündigungsfrist sowie die Frage, ob der Bank in einem solchen Fall bestimmte Gebühren zustehen, nicht aber das ordentliche Kündigungsrecht als solches. Der OGH betrachtete daher die Klausel in diesem (unverhandelten) Umfang als vorformuliert und lies sie an § 864a ABGB scheitern. Dies mit einer mE falschen, da unvollständigen Interessensabwägung und trotz des Umstandes, dass auch der Kreditnehmer seinerseits das Recht hatte, den Kredit vorzeitig rückzuzahlen.

Für die Bankinsider: Die Entscheidung erging auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes. Seit 10.06.2010 besteht auch gegenüber Unternehmern ein Verbot, bei einem befristeten Kreditvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vorzusehen (siehe § 990 ABGB).

Wer die Entscheidung nachlesen möchte: 7 Ob 154/13t

 

Martin Gaggl

Martin Gaggl

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