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Die GUTE LAUNE und der Tee

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OPMS 24.10.2013, Om 15/12) hat der Oberste Patent und Markensenat zu der Marke GUTE-LAUNE Stellung genommen.   

Registrierte Marken können aus bestimmten Gründen gelöscht werden. Jedermann kann die Löschung beantragen, sofern er das Vorliegen eines Eintragungshindernisses beweist. Beschreibende sowie nicht unterscheidungskräftige Wortkombinationen oder Gattungsbezeichnungen können unter anderem nicht als Marke registriert werden.Am 18.12.2008 wurde die Teillöschung der Marke GUTE-LAUNE für die Ware „Tee“ beantragt. Kürzlich entschied der OPMS, dass keines der geltend gemachten Eintragungshindernisse vorliegt. Die Wortfolge GUTE-LAUNE enthält keine beschreibende Aussage über die geschützte Ware „Tee“. Ein Tee mit der Bezeichnung GUTE-LAUNE wird bloß mit einem wünschenswerten Gemütszustand in Verbindung gebracht. Es bedarf darüber hinaus eines gewissen Interpretationsaufwandes (eines Gedankenschrittes), um den Sinngehalt – Förderung der GUTEN LAUNE durch Teekonsum – zu erfassen. Aus diesem Grund kommt der Marke GUTE-LAUNE auch Unterscheidungskraft zu und ist somit geeignet, die Ware „Tee“ als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Ansicht des OPMS ist die Wortfolge GUTE LAUNE keinesfalls zur Bezeichnung von Tees allgemein gebräuchlich. Die Bezeichnung wird nicht als Gattungsbegriff verwendet. Rechtzeitig vor dem am 9.11.2013 stattfindenden Tag des Tees wurde der Berufung gegen die Abweisung des Teillöschungsantrags nicht Folge gegeben. Der GUTE-LAUNE-Tee bleibt somit als Marke erhalten.